Hallo,
wo ist sind Zuständigkeiten für den Brandschutz am Bau geregelt?
Folgender Hintergrund: Zur Herstellung der haustechnischen Gewerke eines
Mehrfamilienhausen wurde seitens des Bauherren kein Fachingenieur mit der
Planung, Ausschreibung und Bauleitung für diese Gewerke gesondert
beauftragt. Die Koordination erfolgt im Zuge der Gesamtbauleitung des mit
der Planung, Ausschreibung und Bauleitung beauftragen Ingenieurbüros.
Die Fachfirmen werden ohne eigene Ausschreibung des Bauherren auf Grundlage
Ihrer selbstverfassten Angebote beauftragt. Im Angebotsschreiben sind
Maßnhamen zum Brandschutz explizit ausgeschlossen. Im Bauverlauf wird
festgestellt, daß keine Maßnahmen zum Brandschutz ausgeführt
wurden. Weder
die Abschottung in Decken bzw. Wänden durch die TGA-Gewerke noch durch die
bauliche Ausbildung von Gika-Schächten, Gipsplattenwänden oder
geeignetem
Mauerwerk.
Der Bauherr fordert die kostenfreie Erbringung der fehlenden Leistungen
durch die Fachgewerke.
Meine eigene Meinung zu diesem Vorfall:
1. Ungeachtet der Zuständigkeit für die Planung und Kontrolle des
Brandschutzes wurde ein Angebot unter Ausschluß solcher Leistungen
unterbreitet. Die fachgerechte Herstellung ist durch verschiedene
Maßnahmen
möglich, so daß solche Leistungen durchaus durch Maßnahmen die
der Anbieter
bei Angebotsabgabe nicht sehen kann, anderweitig erbracht werden. Die
Leistung ist gesondert zu vergüten.
2. Planungsaufgaben sind sofern keine anderslautende Regelung im Vertrag
formuliert ist beim Auftraggeber angesiedelt und sind den Auftragnehmern
kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Hierzu hätte ich gerne
Quellenangaben.
VOB §3 ist bekannt, hierbei stellt sich allerdings die Frage danach, was
der
AN nach §4, 5 zu erbringen hat´und zwar dann, wenn keine
zusätzliche
vertraglichen Vereinbarungen getroffen sind. M.E. sind die hier behandelten
Leistungen zur Erfüllung des Brandschutzes nur gewerkeübergreifend zu
lösen
und in der Planung des AG zu berücksichtigen bzw. im Vertrag zu
vereinbaren,
einen Automatismus kann ich nicht erkennen.
Hat jemand ein paar Quellenangaben zu diesem Thema?
Gruß
Adrian Herrmann
--
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Architektur
Planungszuständigkeiten - hier Brandschutz
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Hallo,
> letztlich ist der Bauherr für alles verantwortlich. In wie weit er
seine
> Verantwortung auf andere (Fachplaner bzw. ausführende Firmen)
übertragen
> hat, sollte aus den Verträgen hervorgehen.
das Problem hierbei ist, daß es sich letztenendlich um einen
Bauträger
handelt, der immer mit einem Pool der selben Leute arbeitet. Es gibt keine
Lesitungsverzeichnisse, sonndern nur das was die Firmen selbst ausgearbeitet
haben. Man hat sich die Fachplanung wohl sparen wollen.
> Dem gesamtbauleitenden Büro ist zu wünschen, das es den BAuherrn
> nachweislich auf die Notwendigkeit einer Fachplanung hingewiesen hat.
> Aber auch falls nicht wäre mit dem Argument der Ohnehinkosten noch
> einiges aus dem Feuer zu holen.
Ich habe selbst mit dem Büro nichts zu tun, in einer früheren
gemeinsamen
Baumaßnahme hatte ich diesen Planer für die Tragwerksplanung
beauftragt. Die
Zusammenarbeit mit dieser Stelle ist sehr schwierig und alles andere als
Kooperativ. Ich werde den Betroffenen in der Sache den Rat geben die
Verhandlungen direkt zwischen Firmen und AG zu führen. Gemessen am
Gesamtvolumen ist der Aufwand noch gering, nur kommt man nicht zum Ergebnis
wenn die Stelle die Koordinieren soll nur Öl in ein Feuer gießt das
man
selbst angezettelt hat.
> > Der Bauherr fordert die kostenfreie Erbringung der fehlenden
Leistungen
> > durch die Fachgewerke.
>
> ich fordere Freibier für alle :-)
Nein, Hitzefrei :) wenigstens für die nächsten 2 Monate.
> > AN nach §4, 5 zu erbringen hat´und zwar dann,
>
> welche VOB-Fassung? oder meinst Du §4 Nr 2 Satz(1)
Fehler vom Amt, ich meinte §4, 5. Dort geht es um die Werkzeichnungen und
Planungen die der AN braucht um seine Leistungen erfüllen zu können.
Ich
würde das nicht mit einer Planung im Sinne eines funktionierenden
Gesamtkonzeptes sehen, was hier sicher noch argumentiert wird.
> > Hat jemand ein paar Quellenangaben zu diesem Thema?
Ich hatte die Thematik mit fehlender Planung schon öfter. Ich bin mir
nicht
sicher inwieweit hier der Unternehmer seinerseits in der Pflicht ist gegen
die Art des Vorgehens Bedenken anzumelden. Für den Unternehmer ist es
immer
sehr schwer aus so einer Sache rauszukommen, er muß ein fachgerechtes
Werk
abliefern. Hier sehe ich die Chancen allerdings etwas anders. Ansonsten
ordne ich diese Leistungen auch Ohnehinkosten zu, die immer zu erbringen
wären und nicht durch Fehlverhalten erst notwendig werden. Mir geht es
darum, wer hat denn nun wirklich die Pflicht, wenn der AG keine Planung
beistellt und der AN ein LV nach eigenem Gutdünken verfassen muß?
Gruß
Adrian Herrmann
Planungszuständigkeiten - hier Brandschutz
Hallo,
> und wer hat nun für welches Problem um Rat gefragt?
eine der ausführenden Unternehmen, also AN.
> > ... wer hat denn nun wirklich die Pflicht, wenn der AG keine Planung
> > beistellt und der AN ein LV nach eigenem Gutdünken verfassen
muß?
>
> Die Pflicht zu was?
Die Pflicht zur Planung, bzw. wer trägt die Folgen wenn sie fehlt? Der
Unternehmer, der seine Bedenken nicht geäußert hat? Der Bauherr der
sich das
Geld sparen, aber nicht die Folgen übernehmen will (Der Bauherr ist
durchaus
fachkundig)? Oder der Planer, in diesem Fall für den gesamten baulichen
Teil, der es versäumt die notwendige Fachplanung einzufordern?
> Wenn zur Preisbildung die notwendigen Unterlagen fehlen kann man keinen
> Preis machen. Wer eine "HAusnummer" anbietet ist selber schuld.
Wichtig
> wäre im diesem Zusammenhang was vertraglich vereinbart wurde.
> (Pauschalvertrag, Detail-Pauschalvertrag, funktionale Ausschreibung oder
> Leistungsbeschreibung bzw. Einheitspreisvertrag)
Es wurde seitens der Unternehmer ein Angeobt erstellt. D.h. die
Leistungstexte stammen vom AN. Auf diesem Angebot gibt es handschriftlich
eine Auftragsbestätigung des Bauträgers. Mehr nicht. Diese Verfahren
sind
keine Seltenheit, es ist in keinster Weise so, daß hier Hausnummern
ausgefüllt werden ohne irgendwelche Leistungsbezüge herzustellen. VOB
regelt
eigentlich sehr viel, viele Ausschreibungen wiederholen
überflüssigerweise
ganze Textpassagen der VOB, das heißt aber nicht, daß sie nicht
gelten, wenn
sie nicht explizit genannt werden.
M.E. gehört zu einem solchen Angebot nicht nur die Zahlen, sondern auch
die
Leistungen die vor diesen Zahlen stehen. Ich will auch nicht von der Pflicht
des AG sprechen ein Angebot zu lesen, obwohl ich das wärmstens empfehle.
Hier ist die Sachlage noch recht einfach, es handelt sich um keine
Leistungen die der AN erbringen muß um ein funktionierendes Gewerk
abzugeben, zumal noch im Angebot auf die bauseits zu erbringende Leistung
hingewiesen wurde und es sich um eine übliche Lösung handelt. Die
Frage
taucht auch dann auf, wenn Privatleute sich eine Firma an den Bau holen,
sich ein Angebot ohne eigenes LV machen lassen und es hinterher Nachträge
hagelt. Auch hier sehe ich die Zuständigkeit beim Bauherren. Wer Geld
ausgibt und weiß nicht mal wofür muß halt zusehen daß er
genug davon hat.
> Wenn, wie leider oft, der Vertrag nicht eindeutig ist kann man lange
> drüber streiten, letztlich ist die Leistung die im Vertrag nicht
> beschrieben ist nicht zu erbringen bzw. nur gegen zusätzliche
Bezahlung.
> (Ausnahme sind beim VOB-Vertrag die Nebenleistungen; und vergleichbares.
> z.B. "der Maurer muß wissen, daß er eine Kelle mitbringen
muß" ...aber
> das ist hier nicht Thema
Dank VOB, die hier gilt, gibt es schon hinreichende Regelungen darüber was
Haupt- und Nebenleistungen sind, das gilt auch für die Planung. Nur ist
das
nicht von links nach rechts zu lesen und auf gar keinen Fall klar inwieweit
ein Unternehmer stillschweigend Planungsverpflichtungen übernimmt indem er
sein eigenes LV aufstellt. Trotz allem kann daraus nicht hervorgehen, daß
ein AN der so verfährt anders Haftet als ein Architetk/Ingenieur der im
Zuge
seiner Planungsleistungen solche LVs erstellt. D.h. Leistungen die nicht
beschrieben sind und auch nicht den Nebenleistungen zuzurechnen sind, sind
nicht im Leistungsumfang enthalten und es besteht grundsätzlich ein
Vergütungsanspruch des Unternehmers. Liegt ein Versäumnis des
Aufstellers
des LVs vor, trifft ihn insofern eine Haftungsverpflichtung für die Kosten
die die Ohnehinkosten übersteigen. Daneben gibt es noch ein paar
Situationen
in denen auch darüber hinaus eine Haftungsverpflichtung bestehen kann.
Es geht um die klassische Situation, Handwerker wird beigeholt und ein
Angebot auf die Basis einer Ortsbesichtigung gestellt. Es ist schon schlimm,
daß solche Fälle in Konstellationen auftreten, denen man eine
angemessene
Professionalität zusprechen würde.
Gruß
Adrian Herrmann
Planungszuständigkeiten - hier Brandschutz
Hallo,
> eine vom Architekten "vergessene" Position kann natürlich
Forderungen
> des BAuherren nach sich ziehen, allerdings nur in der Höhe die
über die
> Ohnehinkosten hinausgeht.
> Wenn das Vergessen von Positionen folgenlos für den Planer wäre,
dann
> wären Betrügereien an der Tagesordnung.
absolut einer Meinung. Zum Glück werden die meisten Diskrepanzen beigelegt
lange bevor ein Gericht zu bemühen wäre, es gibt dort ohnehin genug
zu tun.
Hier waren Bauträger und AN so vernünftig die Sache einvernehmlich zu
lösen,
ohne kriegstreibende Elemente zu konsultieren.
Gruß und ein schönes sonniges Wochenende
Adrian Herrmann
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