In einem B-Plan steht:
"Für ... Garagen sind nur Satteldächer mit einer
Mindestdachneigung von
20 Grad zuläsig. ... Auf mit den Wohngebäuden verbundenen Garagen
sind
ausnahmsweise Freisitze zulässig."
Sachverhalt:
Wohnhaus, verlängerter Keller, in dem sich die Garage befindet. Über
diesem verlängertem Keller ist ein Freisitz. Also haben wir hier eine
mit dem Wohnhaus verbundene Garage mit Freisitz.
Die Sache wurde nach neuer HBO der Gemeinde nach §56 nur angezeigt.
Das Haus steht längst.
Jetzt kommt der Kreis auf die Idee, daß wir für das BV einen
Ausnahmeantrag (früher: "Befreiungsantrag") vom B-Plan
hätten gestellt
haben müssen, weil Freisitze nur "ausnahmsweise" zulässig
sind. Das hat
zur Folge, daß wir unrechtmäßig nur eine Bauanzeige gemacht
haben. Wir
benötigen eine Baugenehmigung.
Auf den Bauherrn kommen ein Bußgeld und weitere Verwaltungskosten zu.
(Das Haus ist längst fertiggestellt)
Meiner Meinung nach, wird dieses "ausnahmsweise" falsch ausgelegt.
Ich
lese das so, daß, wenn die Garage mit dem Wohnhaus verbunden ist,
>>>im
Gegensatz zu einer freistehenden<<<, dann auch ein Freisitz
zulässig ist.
Das Verrückte ist weiter, daß sich die Gemeinde als Aufsteller der
B-Planes aus der Sache heraushält und lapidar sagt, wenn der Kreis das
so auslege, hätte das schon seine Richtigkeit.
Vielleicht hat hier jemand schon einmal einen ähnlichen Fall gehabt bzw.
kennt einen Kommentar dazu.
Danke,
Haynes
Architektur
Auslegung B-Plan
Auslegung B-Plan
Hallo Haynes,
> "Für ... Garagen sind nur Satteldächer mit einer
Mindestdachneigung von
> 20 Grad zuläsig. ... Auf mit den Wohngebäuden verbundenen
Garagen sind
> ausnahmsweise Freisitze zulässig."
>
> Sachverhalt:
> Wohnhaus, verlängerter Keller, in dem sich die Garage befindet.
Über
> diesem verlängertem Keller ist ein Freisitz. Also haben wir hier eine
> mit dem Wohnhaus verbundene Garage mit Freisitz.
> Die Sache wurde nach neuer HBO der Gemeinde nach §56 nur angezeigt.
> Das Haus steht längst.
> Jetzt kommt der Kreis auf die Idee, daß wir für das BV einen
> Ausnahmeantrag (früher: "Befreiungsantrag") vom B-Plan
hätten gestellt
> haben müssen, weil Freisitze nur "ausnahmsweise"
zulässig sind.
Da dürfte er wohl recht haben. Bauanzeigen gehen m.W. nur, wenn Dein Bau
total mit dem B-Plan übereinstimmt. Ausnahmen müssen immer genehmigt
werden.
Eigentümlcih ist allerdings, daß in dem B-Plan eine Ausnahme schon
definiert
ist. Ausnahmen von Aussagen in B-Plänen sind oft möglich ........
genehmigen
lassen mus man sie aber.
> Das hat
> zur Folge, daß wir unrechtmäßig nur eine Bauanzeige
gemacht haben. Wir
> benötigen eine Baugenehmigung.
> Auf den Bauherrn kommen ein Bußgeld und weitere Verwaltungskosten
zu.
> (Das Haus ist längst fertiggestellt)
Und wenn du nicht Bauherr, sondern des Bauherren Architekt bist, auf Dich
wohl Regress wegen fehlerhafter Architektenleistung. Infomrie schon mal die
Haftpflcihtversicherung !
>
> Meiner Meinung nach, wird dieses "ausnahmsweise" falsch
ausgelegt. Ich
> lese das so, daß, wenn die Garage mit dem Wohnhaus verbunden ist,
>>>im
> Gegensatz zu einer freistehenden<<<, dann auch ein Freisitz
zulässig ist.
>
> Das Verrückte ist weiter, daß sich die Gemeinde als Aufsteller
der
> B-Planes aus der Sache heraushält und lapidar sagt, wenn der Kreis
das
> so auslege, hätte das schon seine Richtigkeit.
Wenn der Kreis Genehmigungsbehörde ist, dann stimmt das.
Gruß
Stephan
Auslegung B-Plan
Stephan Romahn schrieb:
> Richtig wäre ziemlich eindeutig gewesen, wenn da gar nix von Ausnahme
oder
> "ausnahmesweise" gestanden hätte: Entweder Satteldach oder
Flachdach mit
> Freisitz als Regelfall. Über Ausnahmen entscheidet die
Genehmigungsbehörde
> im Genehmigungsverfahren , das hat m.E. nichts im B-Plan zu suchen.
Nö. Guckst du hier:
§ 31 BauGB
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans
können solche Ausnahmen zugelassen werden, die
in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang
ausdrücklich vorgesehen sind.
Diese Ausnahmen bedürfen der Genehmigung, genau wie eine
Befreiung nach Abs.2:
2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans
kann befreit werden, wenn die Grundzüge der
Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die
Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist
oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu
einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen
würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist.
In beiden Fällen entscheidet hierüber die zuständige
Bauaufsichtsbehörde.
Thomas Schmidt