Hallo Kollegen,
nach vorzeitiger Kündigung eines Bauvertrages über Trockenbauarbeiten
stellt sich die Frage, wie nicht fertiggestellte Bauteile zu bewerten
sind, und zwar prozentual zur kompletten Leistung.
Fraglich ist, welche Prozentsätze der kompletten Leistung für
bestimmte
Teilleistungen anzusetzen sind, also zum Beispiel Ständerwand:
komplette, fertiggestellte Wand (1 m2) = 100 %
- Ständerwerk =...%
- Dämmung =...%
- 1. Lage Beplankung =...%
- diese verspachteln =...%
- 2 Lage Beplankung =...%
- verspachteln =...%
- Schleifen =...%
- Nebenleistungen =...%
Hat das schon mal einer gemacht oder ein Gutachten rumliegen oder ne Quelle?
Tino Kunze
Architektur
Abrechnung halbfertiger Trockenbau
Abrechnung halbfertiger Trockenbau
Hi Robert und Tino,
> Wenn aufgrund von "Fehlverhalten" des AN gekündigt wurde
oder der AN
> frei gekündigt hat:
> vereinbarter Preis abzüglich Fertigstellungskosten.
> Alle anderen Berechnungen dürften kein brauchbares Ergebnis liefern.
>
> wenn der AG "schuld" an der Kündigung ist, ist der
vereinbarte Preis zu
> zahlen abzüglich der Aufwendungen die sich der AN erspart hat, wenn
> nicht an abderer Stelle ein Ausgleich stattfindet ect. ...
das stimmt.
Es ist eh die Frage, ob es dazu Richtwerte gibt (außer den
Materialpreisen),
da nicht bekannt, wie der Handwerker kalkuliert hatte.
Die Gemeinkosten Löhne, etc. werden ja in die angebotenen Einheitspreise
eingerechnet. Dazu hat fast jeder Handwerker seine eigene Methode.
Teilweise werden Transportkosten auf wenige Einzelpositionen verteilt,
wie auch die notwendigen Lohnanteile.
Ohne eine Offenlegung der Gesamtkalkulation lassen sich die
einzelnen Bauteile nicht wertmäßig festmachen.
Eine Offenlegung der Kalkulation kann nach VOB unter gewissen
Umständen gefordert werden.
Da die meisten heute mit Programmen arbeiten, die genau definiert
Anteile Lohn etc. ausweisen, dürfte das eigentlich möglich sein.
Eher könnte es Streit darüber geben, welcher Lohnanteil genau
auf welchen Bestandteil der erbrachten Leistung entfällt.
Viele Firmen orientieren sich da intern an ihren Mitarbeitern.
Haben die z.B. jemanden, der/ die flott und sauber verspachtelt,
ist der dazu intern kalkulierte Lohnanteil geringer als bei
einer Firma, die in diesem Bereich "Personalprobleme" hat.
Das Ganze ist eher eine unangenehme Geschichte, und ich
wüßte jetzt auch nicht, wie man allen Seiten bei so etwas
wirklich gerecht werden kann.
Ich hatte sowas genau ein einziges Mal, und will es nicht wieder.
Tino, ich würde die Kalkulation offenlegen lassen. Gibt es
Probleme mit der genauen "Wertfeststellung", würde ich bei
der zuständigen Innung/ Handwerkskammer um Rat fragen,
bzw. eine Schlichtung bei der dortigen Schlichtungsstelle vorschlagen.
Allgemein, so war es in meinem Fall, sind die sehr kooperativ,
wissen auch entsprechende Gutachter. Mit dem der mir empfohlen
wurde war ich allerdings nicht so zufrieden.
Gruß
Tobias
Abrechnung halbfertiger Trockenbau
Hallo,
die Offenlegung der Kalkulation führt nicht immer zum Ergebnis,
insbesondere
bei den hier zur Debatte stehenden Arbeiten setzen die Unternehmer
Erfahrungswerte ein.
Wie schon erwähnt wurde, ist grundsätzlich das Gesamtgewerk
geschuldet und
eine Kündigung die der AN zu vertreten hat wird nach Aufmaß
abgerechnet
abzüglich der Fertigstellungskosten. Hierbei muß beachtet werden,
daß der AG
eine Pflicht zur Schadensbegrenzung hat und kann nicht jeden beliebigen
Preis akzeptieren.
Kündigt der AN regelt das die VOB. Meist führt das dazu, daß
man die
geleistete Arbeit abrechnet. Der Nachweis von Mehrkosten des Unternehmers
ist nicht so ganz einfach und muß von dessen Seite schlüssig belegt
werden.
Halbfertige Arbeiten sollte man fertigstellen lassen, ansonsten bleibt hier
nur die Einigung über einen Abrechnungsschlüssel. Keine Kalkulation
wird
dazu zu gebrauchen sein halbfertige Arbeiten abzurechnen, die ist allenfalls
dazu geeignet ggf. Mehraufwendungen nachzuweisen die sich in den AGKs
wiederfinden.
Gruß
Adrian
Abrechnung halbfertiger Trockenbau
Hallo,
Adrian Herrmann schrieb:
> die Offenlegung der Kalkulation führt nicht immer zum Ergebnis,
insbesondere
> bei den hier zur Debatte stehenden Arbeiten setzen die Unternehmer
> Erfahrungswerte ein.
Scheint der Fall zu sein, weil weder der gekündigte noch der mit der
Fertigstellung beauftragte Unternehmer konkrete, nachvollziehbare und
plausible Angaben zu den Preisbestandteilen machen (..können..wollen..?)
Beispiel:
AN 1 stellt das Ständerwerk, beplankt 2fach (beide Lagen
unverspachtelt)und wird gekündigt.
AN 2 demontiert 2. Lage, spachtelt 1. Lage, montiert 2. Lage, spachtelt
und schleift.
Was kann AN 1 nun abrechnen?
> Wie schon erwähnt wurde, ist grundsätzlich das Gesamtgewerk
geschuldet und
> eine Kündigung die der AN zu vertreten hat wird nach Aufmaß
abgerechnet
> abzüglich der Fertigstellungskosten. Hierbei muß beachtet
werden, daß der AG
> eine Pflicht zur Schadensbegrenzung hat und kann nicht jeden beliebigen
> Preis akzeptieren.
Genau. Es wurde der Zweitplazierte der Ausschreibung mit der
Fertigstellung beauftragt, insofern sehe ich die
Schadensminderungspflicht des AG als erfüllt an.
Nach Deiner Meinung müsste also AN 1 unabhängig vom
Fertigstellungsgrad
alles abrechnen, auch nicht erbrachte Leistungen, als Aufmaß die nach
Fertigstellung festzustellenden Gesamtmengen ansetzen und sich dagegen
die Fertigstellungskosten anrechnen lassen?
Vom juristischen Begriff des Schadensumfanges her ist mir das
nachvollziehbar, allerdings bestreitet AN 1 die Fertigstellungskosten.
Tino Kunze
Abrechnung halbfertiger Trockenbau
"Robert Pflüger" schrieb im
Newsbeitrag
news:408299C2.97E0C8F0@robertpflueger.com...
> HAllo,
>
> Tino Kunze wrote:
> >
> ..., allerdings bestreitet AN 1 die Fertigstellungskosten.
>
> ... und dann wird der Richter einen Gutachter beauftragen der die
> Fertigstellungskosten überprüft.
>
> Robert
... und hinterher einigen sich alle Beteiligten zähneknirschend auf die
Hälfte der Streitdifferenz. Die Parteien sind sauer, weil sie nicht
kriegten, was sie wollten, der Richter zufrieden, weil er keine
Urteilsbegründung dichten muss (..ich bin Richter, nicht Dichter ...) .
Die Anwälte kassieren den erhöhten Satz für aussergerichtliche
Einigung
und der Kollege, der das Gutachten erstattet hat, freut sich über den
Prozesskostenvorschuss von 1.800 EU.
So isses immer!
Grüsse
Hubert
Abrechnung halbfertiger Trockenbau
Hallo Adrian
Ich möchte Dir eine Email schicken.
Ist Deine Emailadresse gültig?
Gruß, Wolfram
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Abrechnung halbfertiger Trockenbau
Hallo,
> Ich möchte Dir eine Email schicken.
> Ist Deine Emailadresse gültig?
leider ist es in NGs kaum mehr möglich seine E-Mail anzugeben. Die Adresse
ist zwar gültig, wird aber mit Spam zugeworfen, sodaß ich sie nicht
abrufe.
Jede Adresse die ich in NGs verwende ereilt dieses Schiksal binnen kurzer
Zeit.
Ich habe die Adresse freigeräumt. Bitte einen klaren und erklärenden
Betreff
angeben. Alles andere geht ungesehen in den Papierkorb und am besten hier
parallel posten, daß Du was abgesendet hast. Dieses Fach ist nach wenigen
Tagen voll.
Viele Grüße
Adrian Herrmann
Abrechnung halbfertiger Trockenbau
Hallo,
Du mußt in erster Linie mit Deinem Bauherren die Gangart festlegen, wenn
es
ein öffentlicher ist bleibt Dir eigentlich nur ein Weg. Und ihr solltet
weiterhin daran denken, daß irgendwann sinnvoller weise ein
Rechtsbeistand
einzubinden ist.
Die VOB formuliert es ziemlich klar. D.h. es besteht der Grundsatz, daß
der
AN zum Vertragspreis die Leistungen zu erbringen hat, wird er beispielsweise
nach VOB/B §4 Nr. 7 und 8 Abs. 1 gekündigt so hat der AG erst mal den
Leistungsanspruch, die Vergütung liegt mit dem Vertrag fest. Alles was
darüber hinausgeht, geht erst mal zu Lasten des AN.
Aaaber: In der Praxis ist das nicht mehr so ganz trivial, so hat der AN
natürlich bei Kündigung wegen Mange ein Nachbesserungsrecht und das
mauß ihm
zugestanden werden. Ein weiterer nicht ganz unwichtiger Punkt ist der, der
AG hat die Beweislast der Mehrkosten. Das hört sich einfach an, ist es
aber
nicht. Eine Vereinbarung mit einem Dritten der einen Schaden im Stundensatz
beseitigt wird vor Gericht keinen bestand haben. Es muß klar und
plausibel
darstellbar sein welche Aufwendungen seitens des AG betrieben worden sind um
die Mängel bis zur Kündigung zu beseitigen.
Ich kann unmöglich auf euren spezifischen Fall eingehen, an Literatur seht
euch VOB/B §8 und dazu aktuelle Kommentare an. Ich kann nur dringend dazu
raten das Vorgehen mit einem Juristen abzustimmen. Wenn Ihr in dem Thema
nicht ganz sicher seid, kann da einiges passieren. Ich verfahre in solchen
Fällen immer so, daß wir erst mal Vorschläge zum Verfahren
ausarbeiten und
mit einem Juristischen abstimmen. Diesen Vorschlag solltet Ihr wenigstens
eurem AG machen, wenn er sich den Anwalt sparen will ist es seine Sache.
Viele Grüße
Adrian Herrmann
- =?ISO-8859-15?Türmontage Trockenbau
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