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Konventionalstrafen bei Verzug

Konventionalstrafen bei Verzug

dirk
2004-04-14 19:03:13

Hallo,

ich setze mich gerade in der Abrechnung mit einem etwas trägen
Bauunternehmer auseinander.
Der gute Mann hat die Bauausführung immer wieder verschleppt und ist mit
Teilleistungen nicht fertig geworden. Zu guter letzt hat er für die
Verfugung des einen mittelgroßen Einfamilienhauses mehr als vier Monate
gebraucht.

Ich habe immer wieder bitterböse Briefe losgelassen, natülich alles im
Bautagebuch dokumentiert und ihn formell mit Hinweis auf Werkvertrag und
VOB in Verzug gesetzt. Die Konventionalstrafe errechnet sich auf ca.
6.000,- Eur und kommt so gerade an die 5% der Abrechnungssumme. OK.
Jetzt heut der gute Mann meinem Chef was vor (außerdem dicke Freunde)
und verlangt die Auszahlung.

Ich bin der Meinung, daß Verzug dann eintritt, wenn eine Leistung oder
Teilleistung nicht termingerecht erbracht wird und infolge dessen Verzug
mit Ankündigung der Konventionalstrafe angemeldet wird.
Ich vermute, daß mein Chef die Angelegenheit "unter den Teppich kehren"
möchte und behauptet nun, daß dem Bauherrn ja kein direkter Schaden
entstanden sei. z.B. Behinderung anderer Firmen - jedoch Einzugstermin
doch noch geschafft, etc. oder Verfugung wurde nicht fertig =
Schönheitsfehler;
Aus diesem Grunde könne die Konventionalstrafe nicht geltend gemacht
werden.

Meine Erfahrung und VOB Kenntnis geht aber in die Richtung, daß Verzug
und Konventionalstrafen geltend gemacht werden können, wenn der
Unternehmer seine Leistungen nicht termingerecht erfüllt (natürlich mit
dem üblichen Mahnvorgang). Es ist dabei unrelevant, ob ein direkter
Schaden entsteht oder der letztendliche Übergabetermin für das fertige
Bauwerk trotz Verzögerungen in einem Gewerk noch eingehalten wird.

Ich bitte um einige Rückmeldungen aus der Praxis - was konnte im Prozeß
durchgesetzt werden... ?

Viele Grüße

Dirk


----
PS: wahrscheinlich bekommt der Mann sein Geld, weil er den Chef kennt.
Aber die grundsätzliche Beurteilung wär mal interessant.


Konventionalstrafen bei Verzug

Udo Forstmann
2004-04-14 19:16:30

On Wed, 14 Apr 2004 19:03:13 +0200, dirk wrote:


> Meine Erfahrung und VOB Kenntnis geht aber in die Richtung, daß Verzug
> und Konventionalstrafen geltend gemacht werden können, wenn der
> Unternehmer seine Leistungen nicht termingerecht erfüllt (natürlich mit
> dem üblichen Mahnvorgang). Es ist dabei unrelevant, ob ein direkter
> Schaden entsteht oder der letztendliche Übergabetermin für das fertige
> Bauwerk trotz Verzögerungen in einem Gewerk noch eingehalten wird.

Auch wenn ich noch keine einschlägige Prozeßerfahrung habe, sehe ich
das genauso. Bei einer vereinbarten Vertragsstrafe handelt es sich um
eine Pauschalierung des aus dem Verzug entstehenden Schadens.

Der AG hat keine Nachweispflicht für entstandenen Schaden, schneidet
sich aber gleichzeitig von weitergehenden Ansprüchen ab. Deshalb (und
nicht etwa zum Schutz der AN) werden Vertragsstrafen bei öffentlichen
AG in der Regel nicht zugelassen.

Gruß Udo


Konventionalstrafen bei Verzug

"tobias knittel"
2004-04-14 19:16:16

Hi dirk,

hatte sowas noch nicht. Im Prinzip muss aber
im Bauvertrag ein Fertigstellungstermin und
eine Konventionalstrafe vereinbart worden sein,
sowie Höhe etc.

Dann kann man sie geltend machen.

In von dir geschildertem Falle würde ich das den
Cheffe entscheiden lassen. Der soll machen was
er will. Ich sehe keinen Grund sich da übermäßig und
unnötig zu engagieren :-)

Gruß

Tobias


Konventionalstrafen bei Verzug

dirk
2004-04-14 19:56:07

Udo Forstmann schrieb:

...

> Der AG hat keine Nachweispflicht für entstandenen Schaden, schneidet
> sich aber gleichzeitig von weitergehenden Ansprüchen ab. Deshalb (und
> nicht etwa zum Schutz der AN) werden Vertragsstrafen bei öffentlichen
> AG in der Regel nicht zugelassen.

Meine Erfahrung geht in die Richtung, daß auch bei einem öffentlichem BV
Konventionalstrafen vereinbart waren. Seinerzeit (anderes Büro, anderes
Bundesland, anderes BV) wurde dem etwas trägen Fassadenbauer die volle
Konventionalstrafe aufgedrückt und zusätzlich anteilig der entstandene
Schaden für die längere Vorhaltung der Baustelleneinrichtung und die
komplette Bautrocknung, damit der Termin eingehalten werden konnte.
Das ging so mit großer Zustimmung bei Projektsteuerer und Landratsamt
durch. Die Rechtabteilung der Stadt/Landkreis hat diese Kürzungen von
gut 250.000,- DM dann der Firma mit Nachdruck verdeutlicht. Ich kann mit
meiner Abrechnung und Vorgehensweise also nicht so falsch gelegen haben.
Inzwischen ist aber die Rechtssprechung zu Gunsten der Firma ein wenig
geändert worden (Beschränkung der Konventionalstrafen).

Meine Frage ging nur in die Richtung, ob Konventionalstrafen für die
Verzögerungen in dem Gewerk allein zu sehen sind, oder ob immer
nachweislich ein großer Schaden entstehen muß.
Welches Druckmittel hätte ich dann noch, wenn der Unternehmer wie in
diesem Fall die Verfugung einfach nicht fertig bekommt und über 4 Monate
das Gerüst vor dem bereits bezogenen Haus steht. Eine unzumutbare
Situation, jedoch kein direkter Schaden.
Wie sieht es übrigens mit der Mängelbeseitigung aus? Da müßte man doch
ebenso den Unternehmer in Verzug setzen können, wenn er die festgelegte
Frist nicht einhält... Leider wird das bei uns im Hause von Firma zu
Firma unterschiedlich gesehen (Abhängig wie dicke man gerade mit dem
Chef ist...) mich interessiert jedoch die grundsätzliche Beurteilung.

Danke nochmals

Dirk


Konventionalstrafen bei Verzug

dirk
2004-04-14 20:11:19

Robert Pflüger schrieb:
>
> Hallo,
>
> ist der AG ein Öffentlicher?
> wenn ja, dann schlag dem Cheffe doch mal vor die Sache in Abstimmung mit
> dem Rechnungsprüfungsamt zu handhaben. Bevor bei einer möglichen Prüfung
> was festgestellt werden würde wär es doch besser sich mal dumm zu
> stellen und zu fragen ...

nein, diesmal nicht...


Konventionalstrafen bei Verzug

"Wolfram Oehms"
2004-04-14 20:20:58

Hallo Tobias

> hatte sowas noch nicht. Im Prinzip muss aber
> im Bauvertrag ein Fertigstellungstermin und
> eine Konventionalstrafe vereinbart worden sein,
> sowie Höhe etc.
>
> Dann kann man sie geltend machen.
>
> In von dir geschildertem Falle würde ich das den
> Cheffe entscheiden lassen. Der soll machen was
> er will. Ich sehe keinen Grund sich da übermäßig und
> unnötig zu engagieren :-)

Naja, die Autorität des Mitarbeiters ist gegenüber dem Bauunternehmer ein
für allemal hin, wenn der Chef nicht hinter ihm steht. Eine weitere
Zusammenarbeit mit dem BU könnte ziemlich unangenehm werden (das ist der,
dessen viele Drohungen dann doch nicht wahr werden... ich regel das mit
Cheffe beim Bier, hehe).


Viele Grüße
Wolfram Oehms
--

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Konventionalstrafen bei Verzug

"Wolfram Oehms"
2004-04-14 20:30:41

Udo Forstmann wrote:
> On Wed, 14 Apr 2004 19:03:13 +0200, dirk wrote:
>
>
>> Meine Erfahrung und VOB Kenntnis geht aber in die Richtung, daß Verzug
>> und Konventionalstrafen geltend gemacht werden können, wenn der
>> Unternehmer seine Leistungen nicht termingerecht erfüllt (natürlich mit
>> dem üblichen Mahnvorgang). Es ist dabei unrelevant, ob ein direkter
>> Schaden entsteht oder der letztendliche Übergabetermin für das fertige
>> Bauwerk trotz Verzögerungen in einem Gewerk noch eingehalten wird.
>
> Auch wenn ich noch keine einschlägige Prozeßerfahrung habe, sehe ich
> das genauso. Bei einer vereinbarten Vertragsstrafe handelt es sich um
> eine Pauschalierung des aus dem Verzug entstehenden Schadens.

So ist es.

> Der AG hat keine Nachweispflicht für entstandenen Schaden, schneidet
> sich aber gleichzeitig von weitergehenden Ansprüchen ab. Deshalb (und

Das ist mir allerdings neu. Nach BGB § 340 (2) ist die Geltendmachung eines
weiteren Schadens *nicht* ausgeschlossen.

Viele Grüße
Wolfram
--

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Konventionalstrafen bei Verzug

"Wolfram Oehms"
2004-04-14 20:42:15

dirk wrote:
...
> Meine Frage ging nur in die Richtung, ob Konventionalstrafen für die
> Verzögerungen in dem Gewerk allein zu sehen sind, oder ob immer
> nachweislich ein großer Schaden entstehen muß.

Definitiv nicht: sie wird fällig, wenn der AN in Verzug gerät.
VOB/B § 11 Nr.2 oder wenn diese nicht vereinbart wurde: BGB § 339

> Welches Druckmittel hätte ich dann noch, wenn der Unternehmer wie in
> diesem Fall die Verfugung einfach nicht fertig bekommt und über 4 Monate
> das Gerüst vor dem bereits bezogenen Haus steht. Eine unzumutbare
> Situation, jedoch kein direkter Schaden.

Ersatzvornahme, also Kündigung und Beauftragung einer anderen Firma, die die
Leistung zu Ende bringt. Das ist allerdings in der Praxis problematisch,
weil es wohl selten schneller geht und darüber hinaus ein
Gewährleistungsproblem mit sich bringt (zwei Firmen basteln an der gleichen
Leistung -> bei Mängeln warens immer die anderen)

> Wie sieht es übrigens mit der Mängelbeseitigung aus? Da müßte man doch
> ebenso den Unternehmer in Verzug setzen können, wenn er die festgelegte

Natürlich.

> Frist nicht einhält... Leider wird das bei uns im Hause von Firma zu
> Firma unterschiedlich gesehen (Abhängig wie dicke man gerade mit dem
> Chef ist...) mich interessiert jedoch die grundsätzliche Beurteilung.

Wenn Du in dem Laden bleiben willst solltest Du Dir diesbezüglich ein dickes
Fell anschaffen ;-)

Viele Grüße
Wolfram Oehms
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