Mir hat jemand erzählt, dass eine Inverzugsetzung gemäß VOB nur
dann
gültig sei, wenn sie durch den Bauherrn selbst schriftlich mitgeteilt
werde.
Ein entsprechendes Schreiben des mit der Bauüberwachung beauftragten
Architekten genüge nicht, um eine gegebenenfalls notwendige Kündigung
des Auftrags rechtlich abzusichern. Kann das jemand bestätigen oder
widerlegen?
Danke und Grüße,
Udo
Architektur
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"Udo Forstmann" schrieb im
Newsbeitrag
news:2irlhiFq9mgsU1@uni-berlin.de...
> Mir hat jemand erzählt, dass eine Inverzugsetzung gemäß
VOB nur dann
> gültig sei, wenn sie durch den Bauherrn selbst schriftlich mitgeteilt
> werde.
> Ein entsprechendes Schreiben des mit der Bauüberwachung beauftragten
> Architekten genüge nicht, um eine gegebenenfalls notwendige
Kündigung
> des Auftrags rechtlich abzusichern. Kann das jemand bestätigen oder
> widerlegen?
Hast Du nur örtliche Bauüberwachung: Bauherr selbst (nachdem Du ihn
selbstverständlich auf die langsame Baustelle hingewiesen hast...)
Hast Du die Bauoberleitung: Du bist dran.
Alex
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On Fri, 11 Jun 2004 08:57:33 +0200, Alexander Hofmann wrote:
> Hast Du nur örtliche Bauüberwachung: Bauherr selbst (nachdem Du
ihn
> selbstverständlich auf die langsame Baustelle hingewiesen hast...)
> Hast Du die Bauoberleitung: Du bist dran.
Wo sind die beiden Begriffe definiert?
Udo
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On Fri, 11 Jun 2004 18:04:40 +0200, Robert Pflüger wrote:
> die genannte Funsdtelle hab ich jetzt doch noch gefunden, gibt aber zu
> Deiner Frage nichts her, dafür aber ein anderer Artikel den ich
mailen
> könnte (ca 700 KB) wenn ...
Wenn du die e-mail-Adresse meinst, die sollte eigentlich
funktionieren, ich habe es gerade noch einmal getestet.
Vielen Dank und Grüße,
Udo