Hallo,
kann mir jemand sagen, ob es zum 01.01.2004 eine Änderung des §34 in
bezug auf die
lichte Höhe von Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß gab? Oder gilt
nach
wie vor: Die Höhe muß 2,2 Metern oder mehr über 50% der
Wohnfläche
betragen.
Vielen Dank im Voraus
Helmut Hoffmann
Architektur
Baurecht Baden-Württemberg / Aufenthaltsräume
Baurecht Baden-Württemberg / Aufenthaltsräume
"Helmut Hoffmann" schrieb im
Newsbeitrag
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> Hallo,
>
> kann mir jemand sagen, ob es zum 01.01.2004 eine Änderung des
§34 in
> bezug auf die
> lichte Höhe von Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß gab? Oder
gilt nach
> wie vor: Die Höhe muß 2,2 Metern oder mehr über 50% der
Wohnfläche
> betragen.
Meist du § 34 BBauG?
Der gilt ist in der Fassung vom 27.08.1997
aber vermutlich denkst du an den § 34 LBO B.-W.?
Wenn du andere Bundesländer breuchst, schau bei www.feuertrutz.de
Meine Fassung vom Februar 2004 lautet:
§ 34 Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Nutzung ausreichende
Grundfläche haben.
Die lichte Höhe muß mindestens betragen:
1. 2,2 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche, wenn die
Aufenthaltsräume ganz oder überwiegend
im Dachraum liegen; dabei bleiben Raumteile mit einer lichten Höhe bis
1,5 m außer Betracht,
2. 2,3 m in allen anderen Fällen.
(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet werden
können; sie
müssen unmittelbar ins Freie
führende Fenster von solcher Zahl, Lage, Größe und
Beschaffenheit haben,
daß die Räume ausreichend mit
Tageslicht beleuchtet werden können (notwendige Fenster). Das
Rohbaumaß
der Fensteröffnungen muß
mindestens ein Zehntel der Grundfläche des Raumes betragen; Raumteile
mit einer lichten Höhe bis 1,5 m
bleiben außer Betracht. Ein geringeres Rohbaumaß ist bei geneigten
Fenstern sowie bei Oberlichtern
zulässig, wenn die ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht
gewährleistet
bleibt.
(3) Aufenthaltsräume, deren Fußboden unter der
Geländeoberfläche liegt,
sind zulässig, wenn das Gelände
mit einer Neigung von höchstens 45° an die Außenwände vor
notwendigen
Fenstern anschließt. Die
Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster muß mindestens 1,3 m
unter
der Decke liegen.
(4) Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenstern
zulässig, wenn eine ausreichende
Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet bleibt.
(5) Der Zugang zu Aufenthaltsräumen darf nicht allein durch Räume mit
erhöhter Brandgefahr führen. Er
muß gegen anders genutzte Räume durch Wände und Decken mit
ausreichendem
Feuerwiderstand
abgetrennt sein.
(6) Bei Aufenthaltsräumen, die nicht dem Wohnen dienen, sind
Abweichungen von den Anforderungen der
Absätze 2 und 3 zuzulassen, wenn Nachteile nicht zu befürchten sind
oder
durch besondere Einrichtungen
ausgeglichen werden können.
Baurecht Baden-Württemberg / Aufenthaltsräume
Hi Hubert und Helmut,
die alte gilt, wenigstens hier, noch :-)
Gruß
Tobias
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