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GFZ im Dachgeschoss

GFZ im Dachgeschoss

Martin Trautmann
2004-12-26 21:26:01

Hallo,

wie berechnet sich die GFZ fürs achgeschoss?

Im EG scheints wohl den Aussenmassen zu entsprechen. Aber wie ists im
DG bei 1 1/2 Geschossen, also unter der Dachschräge, mit zB.
Treppenhaus?

Anscheinend ists von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt
- oder gar von Gemeinde zu Gemeinde?

Bei mir wärs Freiburg, Baden-Württemberg - und ich auche eine
einigermassen pfiffige Planung bei Traufhöhe 3,50 Meter und zu
erwartender Haustiefe (DHH) von 11.50 Metern. Da wirds mit GFZ (0.5)
weitaus schwieriger als mit GRZ (0.4).

Schönen GruÃź
Martin


GFZ im Dachgeschoss

Alice Mueller
2004-12-27 02:01:46

Aloha Martin Trautmann,

Du hast letztens geschrieben:

> wie berechnet sich die GFZ fürs achgeschoss?

Das macht doch Dein Architekt für Dich. Lass ihn ruhig seine Arbeit
machen.

> Bei mir wärs Freiburg, Baden-Württemberg - und ich auche eine
> einigermassen pfiffige Planung

Ach herrje. Bei den Worten "pfiffige Planung" habe ich bisher immer
nur jodelnde Häuser der röhrende Hirsche erlebt. Nee Du, lass lieber
bleiben...

Alice


GFZ im Dachgeschoss

mi.busch@gmx.de (Michael Busch)
2004-12-27 02:09:52

Martin Trautmann wrote:

> wie berechnet sich die GFZ fürs Dachgeschoss?

> Anscheinend ists von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt
> - oder gar von Gemeinde zu Gemeinde?

Nein, eigentlich nicht. Die Berechnung der Geschossflächenzahl (GFZ) ist
in einem Bundesgesetz festgesetzt.

Jedoch unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland die
Vollgeschoss-Definitionen. Und auf Gemeindeebene gibt es die Möglichkeit
über Festsetzungen in Bebauungsplänen zu regeln, in welcher Form
bestimmte Flächen bei der Berechnung zu berücksichtigen sind.

BauNVO §20 Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen
Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche
je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig
sind.

(3) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen
Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,
daß die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen
einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich
ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder
ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne
des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie
nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und
sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können,
unberücksichtigt.



--
Gruß,

Michael Busch


GFZ im Dachgeschoss

"Walter"
2004-12-26 23:32:48

> Anscheinend ists von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich
geregelt
> - oder gar von Gemeinde zu Gemeinde?

Ja und nein.
Das ist bundeseinheitlich so geregelt, dass ein Vollgeschoss ein
Geschoss ist das nach Landesrecht ein Vollgeschoss ist. Auch koennen
die Gemeinden Treppenhaus und Raeume in Nicht-Vollgeschossen per
Bebauungsplan zum Bestandteil der Vollgeschosse erklaeren.
Aber niemand kann behaupten dass das nicht bundeseinheitlich geregelt
waere :-)


Walter


GFZ im Dachgeschoss

Martin Trautmann
2004-12-27 13:28:47

On Mon, 27 Dec 2004 02:09:52 +0100, Michael Busch wrote:
> (2) Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche
> je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig
> sind.

Danke - aber was stgeht in §19?

> (3) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen
> Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,
> daß die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen
> einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich
> ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder
> ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

Ja, um genau jene gehts: Dachgeschoss, das kein Vollgeschoss ist. Das
Treppenhaus wird also wohl doppelt gerechnet, sowohl zum EG als auch zum
DG.

Schönen Gruß
Martin


GFZ im Dachgeschoss

Sven Schelhorn
2004-12-27 09:55:06

Michael Busch schrieb:
>
> > wie berechnet sich die GFZ fürs Dachgeschoss?

Erst mal muß geklärt werden, ob es sich um ein Vollgeschoß handelt.

Vorhandene Dachgeschoß Fläche über 2,30m:
Grundfläche: 129,68 m²
Fläche des darunter liegenden Geschosses:
Grundfläche: 196,78 m²
Verhältnis der beiden Flächen:
129,68 / 196,78 = 0,66
0,66 < 0,75

-> Das Dachgeschoß ist nach Berechnung kein Vollgeschoß.

> BauNVO §20 Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche
>
> (3) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen
> Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,
> daß die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen
> einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich
> ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder
> ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

Gabs da nicht auch noch die Regelung, daß man (generell?) die Fläche
des Treppenhauses bzw. der Treppe abziehen kann bzw. unberücksichtigt
lassen kann, besonders bei der Vollgeschossigkeit (Fläche über 2,30m).

Nur wo steht das geschrieben? Nr. (3) lese ich etwas anders...

So geht es dann auf jeden Fall weiter:

Erdgeschoß
Geschoßfläche: 196,78 m²
Kellergeschoß
Geschoßfläche: 196,78 m²
Dachgeschoßgeschoß
Kein Vollgeschoß (unberücksichtigt): 193,04 m²
Fläche des Grundstücks:
Grundstücksfläche: 724,08 m²

Verhältnis von Gebäude zu Grundstück:
393,56 / 724,08 = 0,54
0,54 < 0,60

-> Die zulässige Geschoßflächenzahl für das Gebäude wird
eingehalten.

--
Ciao, SVEN
--
<FAQ: de.sci.architektur>
<http://dsa.bau-wesen.de>;


GFZ im Dachgeschoss

Robert Giessl
2004-12-27 20:04:02

Sven Schelhorn schrieb:
> Michael Busch schrieb:
>
>>>wie berechnet sich die GFZ fürs Dachgeschoss?
>
>
> Erst mal muß geklärt werden, ob es sich um ein Vollgeschoß handelt.
>
> Vorhandene Dachgeschoß Fläche über 2,30m:
> Grundfläche: 129,68 m²
> Fläche des darunter liegenden Geschosses:
> Grundfläche: 196,78 m²
> Verhältnis der beiden Flächen:
> 129,68 / 196,78 = 0,66
> 0,66 < 0,75
>
> -> Das Dachgeschoß ist nach Berechnung kein Vollgeschoß.
>
>
>>BauNVO §20 Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche
>>
>>(3) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen
>>Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,
>>daß die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen
>>einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich
>>ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder
>>ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.
>
>
> Gabs da nicht auch noch die Regelung, daß man (generell?) die Fläche
> des Treppenhauses bzw. der Treppe abziehen kann bzw. unberücksichtigt
> lassen kann, besonders bei der Vollgeschossigkeit (Fläche über 2,30m).

Komplett falsch verstanden:
Neue BauNVO: DG = kein Vollgeschoß => komplett abziehen
DG = Vollgeschoß => komplett dazuzählen
Alte BauNVO: Aufenthaltsräume und dazugehörige Treppenräume werden
dazugezählt.
Die alte BauNVO ist dann anzuwenden, wenn der Bebauungsplan vor der
Novellierung der BauNVO erstellt wurde (1989 ?), oder ein neuerer
Bebauungsplan eine entsprechende Berechnung fordert.


> Nur wo steht das geschrieben? Nr. (3) lese ich etwas anders...
>
> So geht es dann auf jeden Fall weiter:
>
> Erdgeschoß
> Geschoßfläche: 196,78 m²
> Kellergeschoß
> Geschoßfläche: 196,78 m²

meist ist das Kellergeschoß kein Vollgeschoß und demnach nicht
hinzuzurechnen.
Als Vollgeschosse gelten Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im
Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte
Geländeoberfläche (BayBO Art 2)

> Dachgeschoßgeschoß
> Kein Vollgeschoß (unberücksichtigt): 193,04 m²
> Fläche des Grundstücks:
> Grundstücksfläche: 724,08 m²
>
> Verhältnis von Gebäude zu Grundstück:
> 393,56 / 724,08 = 0,54
> 0,54 < 0,60
>
> -> Die zulässige Geschoßflächenzahl für das Gebäude wird
> eingehalten.

Das ganze ist zu komplex für Laien, Bitte dringend den Rat eines Planers
zuziehen oder zumindest im zuständigen Bauamt beraten lassen!!!!!!

gruß Robert Giessl


GFZ im Dachgeschoss

mi.busch@gmx.de (Michael Busch)
2004-12-28 01:43:58

Martin Trautmann wrote:

> On Mon, 27 Dec 2004 02:09:52 +0100, Michael Busch wrote:
> > (2) Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche
> > je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig
> > sind.
>
> Danke - aber was stgeht in §19?

Am besten, Du besorgst Dir ne Ausgabe der BauNVO. Die aktuellste
Fassung findest Du auch im Internet.

In §19 (3) BauNVO (akt. Ausgabe) steht:

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des
Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan
festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine
Strassenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des
Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze
liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der
zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

> Ja, um genau jene gehts: Dachgeschoss, das kein Vollgeschoss ist. Das
> Treppenhaus wird also wohl doppelt gerechnet, sowohl zum EG als auch zum
> DG.

Völlig unerheblich. Wenn das Dachgeschoss, so wie Du schreibst, kein
Vollgeschoss ist, wird es bei der Ermittlung der Geschossfläche nicht
berücksichtigt - außer im Bebauungsplan steht ausdrücklich, dass
Aufenthaltsräume und zugehörige Treppenräume hizuzurechnen sind.

Einschränkend ist noch zu sagen, wie schon an anderer Stelle in diesem
Thread gesagt wurde, wenn für ein Baugrundstück ein älterer
Bebauungsplan vorliegt, gilt die BauNVO in der zur Erstellung des
B-Plans aktuellen Fassung. In älteren BauNVOs können die Regeln zur
Ermittlung der Geschossfläche anders sein.
--
Gruß,

Michael Busch