BFH, URTEIL V. 26.6.03, IV R 9/03 (VERÖFFENTLICHT AM 10.9.03)
Ist ein Architekt neben der Planung auch mit der Ausführung der
Bauwerke (Bauüberwachung)
betraut, kann diese Gesamttätigkeit keinem konkreten
Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet
werden. In diesem Fall bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den
Mittelpunkt der
gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Betätigung i.S. des § 4 Abs.
5
Satz 1 Nr. 6 b Satz 3
Halbsatz 2 EStG.
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Architektur
BFH Urteil Arbeitszimmer
BFH Urteil Arbeitszimmer
Moin Tobias,
On Wed, 17 Sep 2003 11:37:21 +0200, "tobias"
wrote:
>Hi Tino,
>
>"Tino Kunze" schrieb im Newsbeitrag
>news:bk95uh$sgk$00$1@news.t-online.com...
>> BFH, URTEIL V. 26.6.03, IV R 9/03 (VERÖFFENTLICHT AM 10.9.03)
>>
>> Ist ein Architekt neben der Planung auch mit der Ausführung der
>> Bauwerke (Bauüberwachung)
>>
>> betraut, kann diese Gesamttätigkeit keinem konkreten
>> Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet
>>
>> werden. In diesem Fall bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht
den
>> Mittelpunkt der
>>
>> gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Betätigung i.S. des
§ 4 Abs. 5
>> Satz 1 Nr. 6 b Satz 3
>
>und worauf wollen die hinaus? Daß das Arbeitszimmer nicht mehr
absetzbar
>ist? Wenn dem so sein, kann man sich ja ein Eckchen im Finanzamt
>suchen - und sich dort niederlassen: "da ich hier ja eigentlich
>gar nicht arbeite, stört es doch sicher nicht, wenn ich in dieses
>Büro hier mit einziehe" :-)
>
Das wäre im Grunde nicht schlecht, jedoch: Wer möchte schon im
Finanzamt sitzen? ;-)
Grundsätzlich paßt die Richtung doch auf uns Architekten aber sehr
gut: Wenn Architekten schon nicht bezahlt werden für ihre Arbeit, wozu
dann noch ein anrechenbares Arbeitszimmer? ;-))
Gruß aus Hamburg
Klaus
BFH Urteil Arbeitszimmer
Hi Klaus,
> Das wäre im Grunde nicht schlecht, jedoch: Wer möchte schon im
> Finanzamt sitzen? ;-)
nun könnte man denen ja ihre Hütte so madig machen
(nach dem Motto: "in dem Schuppen muß man ja krank werden"),
daß man den Auftrag für ein neues Finanzamt bekommt,
zu HOAI-Sätzen natürlich :-)
Nebenbei könnte man mal die eigene Steuerakte etwas
aufarbeiten, wenn man schon mal Zugriff auf den
Zentralrechner hat, d.h. eine kleine Steuerrückzahlung freigeben
für Steuernummer eigen:
"Sehr geehrter Steuerzahler,
leider haben wir uns zu Ihren Ungunsten verrechnet - und erlauben
uns freundlichst zu überweisen:
Euro 100.000,00 nebst Schmerzensgeld Euro 75.000,00
Das kleine Kästchen Champagner, das Ihnen mit selbiger Post
zugeht, betrachten Sie bitte als Bekundung unseres tiefsten
Bedauerns.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Finanzamt
(Schreiben ist ohne Unterschrift gültig, da elektronisch erstellt)"
Nun ja, irgendwas wird einem doch dort einfallen :-)
Gruß
Tobias