Harald Maedl schrieb sinngem
Architektur
Kosten für Leistungsverzeichnisse und Ausschreibungen allgemein
Kosten für Leistungsverzeichnisse und Ausschreibungen allgemein
Juergen Klein wrote:
> Harald Maedl schrieb sinngemäß:
>
> Statt zu polemisieren, solltet Ihr Spacken euch mal informieren, daß
> Ihr gerade bei öffentlichen Ausschreibungen aus Blödheit
praktisch
> alle Druckmittel (außer sinnfreien Behinderungsanzeigen) ungenutzt
> laßt.
Weder die Auslegung nach Hamburger Mundart ("Denn als "Spacken"
(Steigerungsform: "Vollspacken") werden in Hamburg Leute bezeichnet,
die in allem, was sie machen, für ihre Mitmenschen zum Ärgernis
werden.
(Quelle: Tagesspiegel 1999)") noch nach anglizistischer Auslegung
(Australian Slang:*WSpac* 1. idiot; person who dresses or behaves in an
unfashionable or unstylish manner; 2. clumsy, uncoordinated person; 3.
daggy an uncool; stupid) ist deine Titulierung besonders freundlich.
Wenn ich mich dieses Umgangstones befleissigen würde, dann würde ich
jetzt sagen, dass du dich verpissen, sterben gehen oder die Türe von
außen schließen solltest...
> Schon mal über den Rechtsanspruch einer Bürgschaft des Bauherrn
> nachgedacht? Die könnt Ihr auch nach Vertragsabschluß noch
verlangen,
> um den Zahlungsfluß abzusichern.
Schon einmal darüber nachgedacht, dass Bürgschaften eine Kleinigkeit
kosten. Nicht zu vergessen, dass diese auch unmittelbar in die
Liquidität einfließen. Bei Inanspruchnahme vieler solcher
Bürgschaften
kann sich das erheblich zusammenläppern, insbesondere die recht
langlaufenden Bürgschaften für Gewährleistungen (oder wahlweises
Zurückhalten von Geldern).
Es ist kein oder nur ein schwaches Argument, dass man das dann eben
miteinkalkulieren muss.
Im übrigen ist selbst eine Bankbürgschaft noch lange Garant für
eine
Zahlung der Gelder. Ich sebst kenne Fälle, bei denen Banken die zalung
von Bürghschaften im Falle des Crash beim Kunden
Insgesamt verteuert die Rechtsverdreherei und das Absicherungsdenken
das Bauen allgemein.
Einer meiner Ansatzpunkte war eben, dass man vielleicht wieder zu mehr
Wirtschaftsmoral kommen sollte.
> Mach kein Mensch. Ich verstehe das nicht.
Natürlich macht man das. Bei öffentlichen Auftraggebern sollte dies
jedoch unnötig sein. Schließlich soll ja die öffentliche
Vergabe von
Aufträgen insbesondere den umliegenden Wirtschaftsraum Aufträge
bringen
und somit Arbeitsplätze schaffen (bruhaha). Nur funktioniert diese Art
der Wirtschaftsförderung nicht mehr.
> Schon mal bei einer Ausschreibung auf entgangenen Gewinn geklagt,
> weil Ihr wegen der überhöhten Schutzgebühr /
Produktspezifischer
> Ausschreibung / zu kurzer Angebotsfrist / Zu langer Bindefrist / ...
> vom Wettbewerb ausgeschlossen wart?
> Ihr habt doch bloß Angst, euch unbeliebt zu machen.
Das hat mit Angst gar nichts zu tun, sondern eher mit einer
Kosten-Nutzen-Rechnung. Ich habe einfach keinen Bock, ständig mit einem
Rechtsanwalt im Rücken Geschäfte machen zu sollen. Das muss einfacher
gehen.
Harald
Kosten für Leistungsverzeichnisse und Ausschreibungen allgemein
Harald Maedl schrieb sinngem
Kosten für Leistungsverzeichnisse und Ausschreibungen allgemein
Nicht alles korrekt, Jürgen.
> Ich schrieb von der Bürgschaft, die DU von dem AG
> als Absicherung dafür verlangen kannst, daß er sich seinen Bau
überhaupt
> leisten kann.
Der Gesetzgeber hat allerdings den einfachen Häuslebauer und den
öffentlichen Bauherrn ausgenommen, § 648a BGB:
"Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn
der
Besteller
1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder
2. eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung oder
Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung
ausführen lässt ..."
> Tja - es gibt halt verschiedene Arten von Bürgschaften.
> Akzeptiere nur solche, die auf erstes Anfordern und unter Verzicht
> auf Einrede der Vorausklage fällig wird.
Und auch das steht der Gesetzgeber dem Handwerker nicht zu, ebenfalls §
648a
BGB:
"Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den
Unternehmer nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des
Unternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur
Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen
vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf."
Gruß
Bruno Stubenrauch
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