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Gleichheitsgrundsatz bei Baugenehmigungen

Gleichheitsgrundsatz bei Baugenehmigungen

Martin Rabers
2005-05-15 10:28:04

Hallo,

mit Stimmen der CSU Ratsmehrheit wurde vom Gemeinderat der Bau eines
stattlichen Wohnhauses am Rande einer Ortschaft genehmigt, obwohl der
Bauamtsleiter der Gemeinde das betreffende Grundstück aufgrund der
Außenbereichslage/Landschaftschutzgebiet zuvor als nicht bebaubar
bezeichnet hat. Die Genehmigung des Landratsamtes steht zwar noch aus,
aber Gerüchten zur Folge soll sie erteilt werden. Zum Bauherrn: Er ist
CSU-Mitglied und Verwandter des CSU-Bürgermeisters. Sein ursprüngliches
Gebäude (ehem. landwirtschaftl. Anwesen) im Ortskern ist vor einem Jahr
einem Feuer zum Opfer gefallen. D.h. er hätte grundsätzlich auch auf
diesem Grundstück bauen können, will dieses aber wohl lieber verkaufen.
Letzlich dürfte es dabei wohl um einen Kostenvorteil einer hohen
6-stellige Eurosumme gehen.

Jetzt kam ein ähnlicher Bauantrag im Außenbereich/Landschaftschutzgebiet
auf den Ratstisch, welcher einstimmig mit der Begründung "Bauen ist im
Außenbereicht tabu" abgelehnt wurde. Allerdings fehlt diesem Grundstück
eine Zufahrt auf eine "richtige" Straße, sondern kann nur über einen
geteerten Feldweg erreicht werden.

Hat man unter Heranziehung des Gleichheitsgrundsatzes eine Chance ein
Bauvorhaben genehmigt zu bekommen, welches im Außenbereich liegt (kein
Landschaftschutzgebiet) und eine eigene Zufahrt auf eine reguläre Straße
hat? Auch wenn ähnliche Bauvorhaben schon abgelehnt wurden?

Martin


Gleichheitsgrundsatz bei Baugenehmigungen

Thomas Schmidt
2005-05-15 10:58:49

Martin Rabers schrieb:
> Hallo,
>
> mit Stimmen der CSU Ratsmehrheit wurde vom Gemeinderat der Bau eines
> stattlichen Wohnhauses am Rande einer Ortschaft genehmigt, obwohl der
> Bauamtsleiter der Gemeinde das betreffende Grundstück aufgrund der
> Außenbereichslage/Landschaftschutzgebiet zuvor als nicht bebaubar
> bezeichnet hat. Die Genehmigung des Landratsamtes steht zwar noch aus,
> aber Gerüchten zur Folge soll sie erteilt werden. Zum Bauherrn: Er ist
> CSU-Mitglied und Verwandter des CSU-Bürgermeisters. Sein ursprüngliches
> Gebäude (ehem. landwirtschaftl. Anwesen) im Ortskern ist vor einem Jahr
> einem Feuer zum Opfer gefallen. D.h. er hätte grundsätzlich auch auf
> diesem Grundstück bauen können, will dieses aber wohl lieber verkaufen.
> Letzlich dürfte es dabei wohl um einen Kostenvorteil einer hohen
> 6-stellige Eurosumme gehen.

Wer ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde? Von welchem Bundesland reden
wir?

Allgemein:
Ein Stadt- oder Gemeinderat hat keine Bauanträge zu genehmigen. Das ist
schlicht rechtswidrig. Die Erteilung einer Baugenehmigung ist kein
Ratsbeschluss, sondern ein Verwaltungsakt.
Was du hier beschreibst kommt hin und wieder vor, ist aber ein Fall für
die jeweilige Fachaufsicht (obere Bauaufsichtsbehörde). Schreib denen
doch einfach mal und schildere den Fall.

> Jetzt kam ein ähnlicher Bauantrag im Außenbereich/Landschaftschutzgebiet
> auf den Ratstisch, welcher einstimmig mit der Begründung "Bauen ist im
> Außenbereicht tabu" abgelehnt wurde. Allerdings fehlt diesem Grundstück
> eine Zufahrt auf eine "richtige" Straße, sondern kann nur über einen
> geteerten Feldweg erreicht werden.

> Hat man unter Heranziehung des Gleichheitsgrundsatzes eine Chance ein
> Bauvorhaben genehmigt zu bekommen, welches im Außenbereich liegt (kein
> Landschaftschutzgebiet) und eine eigene Zufahrt auf eine reguläre Straße
> hat? Auch wenn ähnliche Bauvorhaben schon abgelehnt wurden?

Die Frage kann man ohne Detailwissen nicht beantworten. Recht im Unrecht
gibt es nicht. Bleibt wohl nur der Weg zum Verwaltungsgericht.

Grüße

T. Schmidt


Gleichheitsgrundsatz bei Baugenehmigungen

"Chris Schultz"
2005-05-15 12:55:03

"Martin Rabers" schrieb im Newsbeitrag
news:42870814.665F75A3@t-online.de...

Vorab : sieh mal in den §35 BauGB, der hier - neben Deiner
Landesbauordnung - maßgeblich ist.

> mit Stimmen der CSU Ratsmehrheit wurde vom Gemeinderat der Bau eines
> stattlichen Wohnhauses am Rande einer Ortschaft genehmigt, obwohl der
> Bauamtsleiter der Gemeinde das betreffende Grundstück aufgrund der
> Außenbereichslage/Landschaftschutzgebiet zuvor als nicht bebaubar
> bezeichnet hat. Die Genehmigung des Landratsamtes steht zwar noch aus,
> aber Gerüchten zur Folge soll sie erteilt werden. ...

Die Zustimmung des Rates ist keine "Genehmigung", sie ist nur ein
Genehmigungstatbestand. D.h. dass die hoheitliche Planung der Gemeinde
betroffen ist (zB weil von einem Bebauungsplan oder vom Landschaftsplan
abgewichen wird und deshalb eine Befreiung erforderlich wird). Die
Baugenehmigung macht immer noch die zuständige Behörde (die wahrscheinlich
vorher die Zustimmung des Rates eingefordert hat, zur vorgenannten
Befreiuung/Abweichung).

> Jetzt kam ein ähnlicher Bauantrag im Außenbereich/Landschaftschutzgebiet
> auf den Ratstisch, welcher einstimmig mit der Begründung "Bauen ist im
> Außenbereicht tabu" abgelehnt wurde. Allerdings fehlt diesem Grundstück
> eine Zufahrt auf eine "richtige" Straße, sondern kann nur über einen
> geteerten Feldweg erreicht werden.

Sieh mal in den §35 BauGB. eines der wichtigtsten Kriterien, in diesen Lagen
überhaupt eine Bebauung zuzulassen, ist die gesicherte Erschließung. Und die
könnte hier bei letztgenanntem fehlen. War das Grundstück des CSU-Fuzzies
vorher absolut unbebaut? Ist er Landwirt? Sieh dir den §35 BauGB mal genauer
an. Grundsätzlich hat der Rat Recht. Es gibt aber eine Reihe von
Tatbeständen, die ein solches Vorhaben ermöglichen.

Wie Du Rechtsmittel gegen den abgelehnten Bauantrag einreichen kannst,
sollte auf der Ablehnung stehen.

Grüße
Chris


Gleichheitsgrundsatz bei Baugenehmigungen

Andreas Wild
2005-05-15 19:39:08

Thomas Schmidt wrote:

> Martin Rabers schrieb:
>> mit Stimmen der CSU Ratsmehrheit wurde vom Gemeinderat der Bau eines

> Wer ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde? Von welchem Bundesland reden
> wir?

Wenn ich das richtig sehe gibt es die CSU nur in Bayern

Bis denne
Andreas


Gleichheitsgrundsatz bei Baugenehmigungen

"Walter"
2005-05-17 00:13:59

> obwohl der
> Bauamtsleiter der Gemeinde das betreffende Grundst