Hi,
ein Bauherr hat ein Grundstück gekauft. Nun stellt sich heraus,
dass auf dem Grundstück keine Kanalanschlüsse vorhanden sind.
Im notariellen Kaufvertrag steht "voll erschlossen".
Weiß wer zufällig, ob es eine gerichtliche Entscheidung gibt,
wann von "voll erschlossen" gesprochen werden darf, und ob der
Bauherr die Kosten für die Kanalanschlüsse geltend machen kann
(vom Verkäufer)?
Leider brauche ich dazu "harte Fakten" also Urteile. Das
persönliche
Empfinden habe ich selber - das sagt: ja :-)
Gruß
Tobias
Architektur
was bedeutet "voll erschlossen"?
was bedeutet "voll erschlossen"?
Hallo allerseits,
ich las eben die FAQ, da wurde
die Juristennewsgroup empfohlen.
K.L.
tobias.knittel schrieb:
> Hi,
> ein Bauherr hat ein Grundst
was bedeutet "voll erschlossen"?
Moin Tobias,
tobias.knittel schrieb:
> Hi,
> ein Bauherr hat ein Grundst
was bedeutet "voll erschlossen"?
"tobias.knittel" schrieb im Newsbeitrag
news:dabb67$n6i$01$1@news.t-online.com...
> Im notariellen Kaufvertrag steht "voll erschlossen".....
> -----------------------------------------------
Hallo Tobias,
meiner bescheidenen Meinung nach bedeutet dieser Terminus, dass vom
Grundstückseigentümer keine Erschließungsbeiträge mehr an
die Kommune zu
entrichten sind. Anschlusskosten sind aber keine Erschließungskosten.
MfG, M.B.
was bedeutet "voll erschlossen"?
Hallo Tobias
http://www.google.de/search?hl
was bedeutet "voll erschlossen"?
Hallo ihr alle,
Danke für die Anregungen. Wie ich gelesen habe, soll ein Grundstück
auch als voll erschlossen gelten, wenn die Möglichkeiten zum
Anschluß nur an der Straße vorbeiführen, also ohne
eigentlichen
Anschluß an das Grundstück.
Meine Kunden werden diesbezüglich nochmal den Notar fragen, der den
Kaufvertrag formuliert hatte.
Ich berichte dann. Für mich ist das noch nicht so ganz klar, da in einem
anderen Falle vom Gericht so entschieden wurde (bei einem meiner
Kunden), dass ein Anschluß an den Kanal, der auf das Grudnstück
führt, mit zur Erschließung gehört. Auf den Kosten für den
nachträglichen
Anschluß blieb nach nunmehr zweijährigem Rechtsstreit, die Gemeinde,
zumindest zum Teil sitzen (muss nochmal den Kunden nach dem
letztlichen Urteil befragen).
Ich berichte, danke und Grüße
Tobias
was bedeutet "voll erschlossen"?
Von: http://www.baumarkt.de/b markt/fr info/grundstueck.htm
Das Ratespiel mit den Erschließungskosten
Ein Grundstück darf nur bebaut werden, wenn es erschlossen ist. Sinnvoll
ist, nur ein voll erschlossenes Grundstück zu kaufen. Die volle
Erschließung umfaßt die Verlegung aller Versorgungs-, Abwasser- und
Kabelleitungen bis an die Grundstücksgrenze. Wenn das Grundstück voll
erschlossen ist, müssen diese Erschließungskosten im Kaufpreis
enthalten
sein. Anders ist es bei den Kosten der öffentlichen Erschließung. In
Neubaugebieten werden Straßen und Grünanlagen oft erst dann
angelegt,
wenn die Bebauung abgeschlossen ist. Selbst dann kann es noch Jahre
dauern, bis der letzte Gebührenbescheid etwa über den Bau von
Bürgersteigen beim Bauherrn eintrifft. Die Erschließungskosten
muß immer
der bezahlen, der zum Zeitpunkt des Beitragsbescheids Eigentümer des
Grundstücks war. Da auch die Versorgungsunternehmen Geld dafür haben
wollen, wenn sie die Leitungen von der Grundstücksgrenze bis zum Haus
verlegen, sollten diese Kosten im Finanzierungskonzept eines Hausbau mit
budgetiert sein.
Oder: http://www.baurecht.de/forum/messages/1825.html
Einzelfall und daher Vertragsverpflichtungen anwaltlich prüfen lassen.
Die AVB der Versorger sehen regelmäßig solche
Baukostenzuschüsse vor bei
erstmaligem Anschluß oder Anschlußerweiterung. Deshalb prüfen,
ob ein
solcher Fall vorliegt, auch prüfen, ob im Kaufvertrag versichert wurde,
alle Erschließungskosten für alle bisher hergestellten
Erschließungsanlagen bis zum Stichtag des Kaufvertrages bezahlt zu
haben.
Es handelt sich wohl nicht um Erschließungskosten, sondern um
Hausanschlußkosten. Trotzdem bleibt die Frage, ob diese im Vertrag
enthalten sind. Hierzu das OLG Koblenz (Urt. v. 14.11.2002):
Sind im Kaufpreis für ein Baugrundstück
alle Anliegerbeiträge und Erschließungskosten für die
Ersterschließung
nach dem BauGB, nach dem Kommunalabgabengesetz, nach den Satzungen der
Gemeinde und Verbandsgemeinde und nach den Bestimmungen der
Versorgungsunternehmen enthalten, kann sich daraus ergeben, dass der
Verkäufer auch die Hausanschlusskosten zu tragen hat. Maßgeblich ist
nicht, was unter die Erschließungskosten der §§ 123ff. BauGB
fällt;
durch Vertragsauslegung muss vielmehr ermittelt werden, was die
Kaufvertragsparteien im konkreten Einzelfall darunter verstanden haben.
Es kommt also darauf an, was vertraglich vereinbart wurde, was unter
Zugrundelegung des gesamten Vertrags auszulegen ist.
Auch: http://www.bau.net/forum/wasser/527.htm
und: http://dejure.org/cgi-bin/suche?Suchenach=erschlossen
--
Ciao, SVEN
--
<FAQ: de.sci.architektur>
<http://dsa.bau-wesen.de>
was bedeutet "voll erschlossen"?
On Mon, 4 Jul 2005 15:31:21 +0200, "Martin Blanke"
wrote:
>meiner bescheidenen Meinung nach bedeutet dieser Terminus, dass vom
>Grundstückseigentümer keine Erschließungsbeiträge mehr
an die Kommune zu
>entrichten sind. Anschlusskosten sind aber keine Erschließungskosten.
Stimmt, war bei unserem Kauf damals auch so. Der Notar hat uns
aufgeklärt und den Passus, zwar wohl zum Unwillen der Verkäuferin
(Stadt) in den Vertrag aufgenommen. Der Kanal in der Straße war
nämlich relativ neu.
Gruß Thilo
--
Solingen, Bilder von Symphyse bei Buchen,
Bambusattacke, Mammutstoßzahn
http://home.wtal.de/Th Herrmann/index.html
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