Wer kann mir die baurechtliche Definition für ein
2 stöckiges Haus vs. E+1 (IMHO Erd- plus Dachgeschoss) nennen?
Selbst ein ausgebauter Spitzboden macht ja schließlich aus einem
Dachgeschoss keinen ersten Stock?
Oder liege ich da total falsch.
Hängt es von der Kniestockhöhe ab oder davon dass im Geschoss
keinerlei
Schrägen sein dürfen oder wie ist das definiert?
Vielen Dank für weiterhelfende Tips
mfg
Tom
Architektur
baurechtliche Definition Voll-/ Dachgeschoss
baurechtliche Definition Voll-/ Dachgeschoss
Thomas Hagenbucher schrieb:
> Wer kann mir die baurechtliche Definition für ein
> 2 stöckiges Haus vs. E+1 (IMHO Erd- plus Dachgeschoss) nennen?
>
> Selbst ein ausgebauter Spitzboden macht ja schließlich aus einem
> Dachgeschoss keinen ersten Stock?
>
> Oder liege ich da total falsch.
>
> Hängt es von der Kniestockhöhe ab oder davon dass im Geschoss
keinerlei
> Schrägen sein dürfen oder wie ist das definiert?
>
> Vielen Dank für weiterhelfende Tips
>
> mfg
>
> Tom
>
z.B. für Bayern (BayBO):
(in anderen Bundesländern teilweise unterschiedlich,
Berechnungsgrundlage nicht "Ihrer Grundfläche" sondern "der
Fläche des
darunterliegenden Geschosses",
deshalb sind Terrassengeschosse in Bayern Vollgeschosse, in anderen
Ländern nicht)
http://www.bauarchiv.de/neu/baurecht/bauordnung/bayern/baybauo2.htm
"Art. 2 Begriffe
(5) Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der
natürlichen
oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens
zwei
Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.
Als Vollgeschosse gelten Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im
Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder
festgelegte
Geländeoberfläche."
Es wird Jedes Dachgesch0ß extra überprüft, ein Spitzboden macht
aus dem
1.Dachgeschoß noch kein Vollgeschoß.
Ermittlung in der Praxis:
1) Ermittle die Grundfläche des Dachgeschosses = Außenkante des
Hauses.
2) Ermittle die Fläche, die 2,30 m über dem Fertigboden des
Dachgeschosses liegen.
Achtung: gemeint ist der Schittpunkt Außenkante Dachhaut, also der
Höchste Punkt der Dachziegel über 2,30 m!!
3) ist die Fläche gem.2) mehr als 2/3 der Fläche gem.1), dann ist es
ein
Vollgeschoss.
Robert
baurechtliche Definition Voll-/ Dachgeschoss
> "Art. 2 Begriffe
> (5) Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der
natürlichen
> oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über
mindestens zwei
> Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.
So steht es auch in der MBO, aber in Baden-Württemberg sibd es 3/4 der
Grundfläche. Das ist wohl die schwäbische Komponente diese
Bundeslandes.
Also in jedem Fall in er für dich zuständigen Bauordnung nachlesen.
gruss Hubert
baurechtliche Definition Voll-/ Dachgeschoss
On Sun, 10 Jul 2005 18:25:39 +0200, Hubert Bigerl wrote:
> > "Art. 2 Begriffe
> > (5) Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über
der natürlichen
> > oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über
mindestens zwei
> > Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m
haben.
>
> So steht es auch in der MBO, aber in Baden-Württemberg sibd es 3/4
der
> Grundfläche. Das ist wohl die schwäbische Komponente diese
Bundeslandes.
> Also in jedem Fall in er für dich zuständigen Bauordnung
nachlesen.
... wo obendrein noch alles moegliche interpretierbar ist, was zur
Wohnflaeche zaehlen moege. Treppenhaeuser werden explizit dazugenommen,
Aussenwaende der Wohnraeume auch. Anscheinend lassen sich Flur und Bad
unter Umstaenden aber wieder rausmogeln.
Vermutlich muss man Jurist sein, um einerseits die Mindestanforderungen
an Wohnraum (z.B. Fensterflaeche), andererseits Nicht-Wohnraum (fuer
Vollgeschosse) zu verstehen.
Schoenen Gruss
Martin
baurechtliche Definition Voll-/ Dachgeschoss
Martin Trautmann schrieb:
> On Sun, 10 Jul 2005 18:25:39 +0200, Hubert Bigerl wrote:
>
>>>"Art. 2 Begriffe
>>> (5) Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über
der natürlichen
>>>oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über
mindestens zwei
>>>Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m
haben.
>>
>> So steht es auch in der MBO, aber in Baden-Württemberg sibd es
3/4 der
>> Grundfläche. Das ist wohl die schwäbische Komponente diese
Bundeslandes.
>> Also in jedem Fall in er für dich zuständigen Bauordnung
nachlesen.
>
>
> ... wo obendrein noch alles moegliche interpretierbar ist, was zur
> Wohnflaeche zaehlen moege. Treppenhaeuser werden explizit dazugenommen,
> Aussenwaende der Wohnraeume auch. Anscheinend lassen sich Flur und Bad
> unter Umstaenden aber wieder rausmogeln.
>
> Vermutlich muss man Jurist sein, um einerseits die Mindestanforderungen
> an Wohnraum (z.B. Fensterflaeche), andererseits Nicht-Wohnraum (fuer
> Vollgeschosse) zu verstehen.
das ist Schnee von gestern, außer man hat es mit alten
Bebauungsplänen
zu tun, wo eine GFZ nach alter BauNVO festgesetzt ist.
Nach neuer BauNVO ist es ganz simpel die gesamte Dachgeschossfläche
(wenn es ein Vollgeschoss ist), oder gar keine Geschossfläche (wenn es
kein Vollgeschoss ist).
Die Ursprüngliche Frage war nur "Vollgeschoss oder nicht?"
Die Berechnung der Geschossfläche ist ein ganz eigenes Thema
Robert
baurechtliche Definition Voll-/ Dachgeschoss
On Mon, 11 Jul 2005 15:33:40 +0200, Robert Giessl wrote:
> > Vermutlich muss man Jurist sein, um einerseits die
Mindestanforderungen
> > an Wohnraum (z.B. Fensterflaeche), andererseits Nicht-Wohnraum (fuer
> > Vollgeschosse) zu verstehen.
>
> das ist Schnee von gestern, außer man hat es mit alten
Bebauungsplänen
> zu tun, wo eine GFZ nach alter BauNVO festgesetzt ist.
Stimmt - es war ein alter Bebauungsplan. Aber Gegenfrage: wo gibts
schon neue ;-)
Gerade dort, wo nachverdichtet wird und gerade dort, wos kritisch wird,
hat man die alten. In Neubaugebieten wird das oftmals ohnehin schon
liberaler gehandhabt, da man sich von der Bungalow-Bauweise zu den
billigeren Reihenhaussiedlungen umgestellt hat.
Schoenen Gruss
Martin
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