Hallo NG,
folgender Fall:
Ein großer Discounter will in NRW bauen und stellt einen Bauantrag.
Dieser
wird ohne Vorbescheid o.ä. genehmigt.
Folgende Dispense finden sich in der Baugenehmigung:
"- Unterschreitung der Abstandsfläche durch Schallschutzwand,
- Unterschreitung der Abstandsfläche durch Haustechnikräume,
Frühanlieferung etc.,
- Gem § 31 (2) BauBG-Verstöße gegen den B-Plan hinsichtlich:
Nichteinhalten der Baulinie,
Überschreiten der Rückwärtigen Baugrenze,
Nichteinhaltung der zwingend festgesetzten Geschossigkeit,
Zufahrt und Stellplätze auf der im B-Plan festgesetzten
Grünfläche."
Folgende Fragen: Kennt jemand richterliche Entscheidung bei derart
massiven Verstößen gegen geltendes Recht?
Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Kann eine einstweilige
Verfügung gegen die Genehmigung erreicht werden?
MfG
Chris
Architektur
=?iso-8859-15?Dispense von gültigem Bebauungsplan
=?iso-8859-15?Dispense von gültigem Bebauungsplan
> Folgende Fragen: Kennt jemand richterliche Entscheidung bei derart
> massiven Verst
=?iso-8859-15?Dispense von gültigem Bebauungsplan
Am 4 Jan 2006 22:51:07 -0800 schrieb Walter :
>> Folgende Fragen: Kennt jemand richterliche Entscheidung bei derart
>> massiven Verstößen gegen geltendes Recht?
>
> "Geltendes Recht"? Dann ist bei euch in NRW ein Bebauungsplan
etwas
> ganz anderes als hier in Bayern. Wie definierst du geltendes Recht?
> Ein Bebauungsplan ist vor allem Verwaltungsvereinfachung. Ein Gebiet
> wird überplant, da drin stehen Baulinien, GFZ, Höhen, Dachformen
und
> -Neigung von-bis usw.
Der Bebauungsplan ist rechtsverbindlich. Das meinte ich eher damit.
> Weicht ein BV ab, muss es ins normale Genehmigungsverfahren. Kostet
> Zeit und Geld. Das war bei dir der Fall, die Genehmigung wurde erteilt.
Bei Abweichungen von BV und B-Plan müsste ein Verfahren doch zu einer
Änderung des B-Plans kommen. Und hierfür wäre dann m.E. die
Beteiligung
der unmittelbaren Nachbarn erforderlich. Das ist aber alles nicht
passiert. Der alte B-Plan ist noch immer rechtsverbindlich.
> Generell folgt aus einen BP kein Rechtsanspruch dass keine Abweichungen
> genehmigt werden dürfen.
> Weicht jemand ab und kriegt eine Baugenehmigung, kannst du als Nachbar
> (bzw. sich betroffen Fühlender) auf dem üblichen Klageweg die
> Baugenehmigung anfechten, aber der Bebauungsplan wird dir dabei wenig
> helfen.
Die beschlossenen Abweichungen vom aktuell rechtsverbindlichen B-Plan ist
mir als einzig gangbarer Weg im Kopf. Andere Möglichkeiten des
Widerspruchs - außer die persönliche Betroffenheit - vermag ich zum
jetzigen Zeitpunkt nicht zu erkennen. Ich könnte vielleicht das
existierende Schallschutzgutachten anzweifeln. Dieses ist mir jedoch nicht
zugänglich :-(
Chris
=?iso-8859-15?Dispense von gültigem Bebauungsplan
> > Weicht ein BV ab, muss es ins normale Genehmigungsverfahren. Kostet
> > Zeit und Geld. Das war bei dir der Fall, die Genehmigung wurde
erteilt.
>
> Bei Abweichungen von BV und B-Plan m
=?iso-8859-15?Dispense von gültigem Bebauungsplan
Am 5 Jan 2006 01:58:58 -0800 schrieb Walter :
>> Bei Abweichungen von BV und B-Plan müsste ein Verfahren doch zu
einer
>> Änderung des B-Plans kommen.
>
> Nochmal zum mitdenken: Nein.
Habe ich verstanden.
> Das heisst also *nicht* dass Häuser, die diesen Vorgaben nicht
> entsprechen dort nicht gebaut werden dürfen. Nur dass diese
Pläne
> einzelgeprüft werden.
Was mich säuerlich stimmt ist eher, dass ich bei einem Dachgeschossausbau
mit Hinweis auf den B-Plan BV abgelehnt bekomme (z.B. wg. Unterschreiten
von Abstandsflächen, Überschreiten der Geschosshöhe) und hier
geht
plötzlich alles?!
Hat eine Unterschreitung von Abstandsflächen zur Nachbarbebauung nicht
auch u.U. eine Eintragung von Baulasten zur Folge?
>
> Ich kenne Bebauungspläne wo fast alle Häuser nicht den
Planvorgaben
> entsprechen und Einzelbauanträge wurden. Da war der Ersteller der
> BP-Vorgaben halt etwas weltfremd und der Stadtrat musste doch wieder
> für jedes Haus einzeln das Händchen heben.
Ich kenne hier fast nur Ablehnungen wegen Non-Konformität zum B-Plan -
oder eben "Schwarzbauten".
> Deine Möglichkeit des Widerspruchs wäre eine Einwendung gegen
die
> Baugenehmigung gewesen.
Ist er immer noch. Ich habe ja vier Wochen Zeit und die Genehmigung
erfolgte am 28.12.05 :-)
> Allerdings sollte man bedenken dass man schadenersatzpflichtig ist wenn
> man einen Bau per Klage verzögert und dann unterliegt. Und das kann
> teuer werden! Und genau diesen Schadenersatz zahlt auch die
> Rechtschutzversicherung nicht.
Uuups - das wusste ich nicht! Danke für den Hinweis!
Chris
=?iso-8859-15?Dispense von gültigem Bebauungsplan
On 5 Jan 2006 01:58:58 -0800, Walter wrote:
Ganz so einfach sehe ich die Sache aber nicht.
> Ein Bebauungsplan ist folgende Aussage der Kommune um sich die
> Bearbeitung dutzender identischer Bauanträge zu ersparen:
> "Wir genehmigen hiermit vorab alle Bauanträge, die folgenden
Vorgaben
> entsprechen: Baufenster, Höhe, etc... Alle anderen Pläne wollen
wir
> zur Einzelgenehmigung sehen".
Die Kommune genehmigt nicht sondern erklärt ihr Einverständnis. (Es
sei denn sie ist gleichzeitig untere Bauaufsichtsbehörde in
kreisfreien Städten). Die Kommune erstellt aber sehr wohl den
Bebauungsplan. Insofern impliziert die Einhaltung des B-Plans dieses
Einverständnis.
> Das heisst also *nicht* dass Häuser, die diesen Vorgaben nicht
> entsprechen dort nicht gebaut werden dürfen. Nur dass diese
Pläne
> einzelgeprüft werden.
BauGB §8:
(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen
für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für
weitere,
zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.
> Ich kenne Bebauungspläne wo fast alle Häuser nicht den
Planvorgaben
> entsprechen und Einzelbauanträge wurden. Da war der Ersteller der
> BP-Vorgaben halt etwas weltfremd und der Stadtrat musste doch wieder
> für jedes Haus einzeln das Händchen heben.
Dert Ball liegt zunächst nicht beim Stadtrat, sondern bei der unteren
Bauaufsichtsbehörde. Abweichungen vom B-Plan sind dort sind besonders
zu prüfen, in der Regel unter Einbetiehung der Kommune.
Mir sind folgende Verfahren bei Abweichungen bekannt:
1. Antrag auf Ausnahme - trifft nur bei im B-Plan ausdrücklich
vorgesehenen Abweichungen zu.
2. Antrag auf Befreiung - siehe unten
3. Änderung des B-Plans durch die Kommune, mit allem was dazugehört,
Auslgeung, TÖB...
4. Klage gegen den B-Plan selbst, in der Regel gegen dessen Verfahren
Hier dürfte 2. zutreffen:
---
BauGB § 31
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen
zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang
ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn
die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen
mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
---
Im Widerspruchsverfahren dürfte dann geprüft werden, ob die
Abweichungen richtig und vollständig beantragt wurden, ob
öffentlichen
Interessen und die der Beteiligten angemessen gewürdigt sind.
In vielen Baugebieten gibt es dazu Standardfälle auf die man sich
immer wieder beziehen kann und gegen die keine Widersprüche zu
erwarten sind. Das könnte hier etwas anders aussehen.
Grüße,
Udo
=?iso-8859-15?Dispense von gültigem Bebauungsplan
> Hat eine Unterschreitung von Abstandsflächen zur Nachbarbebauung nicht
> auch u.U. eine Eintragung von Baulasten zur Folge?
Abstandsflächen sind in der Landesbauordnung geregelt. Eine bereits im
B-Plan festgelegte Unterschreitung ist unüblich und müsste gut
begründet sein, um dessen rechtlichen Bestand nicht zu gefährden.
Eine in der Baugenehmigung festgelegte geringere Abstandsfläche hat
mit dem B-Plan nichts zu tun und ist nach LBO zu prüfen.
> Ist er immer noch. Ich habe ja vier Wochen Zeit und die Genehmigung
> erfolgte am 28.12.05 :-)
>
>> Allerdings sollte man bedenken dass man schadenersatzpflichtig ist
wenn
>> man einen Bau per Klage verzögert und dann unterliegt. Und das
kann
>> teuer werden! Und genau diesen Schadenersatz zahlt auch die
>> Rechtschutzversicherung nicht.
>
> Uuups - das wusste ich nicht! Danke für den Hinweis!
Das betrifft aber nur die Klage nach erfolglosem Widerspruch, nicht
das Widerspruchsverfahren sebst.
Grüße,
Udo
=?iso-8859-15?Dispense von gültigem Bebauungsplan
Am Thu, 5 Jan 2006 11:47:43 +0100 schrieb Udo Forstmann
:
> Mir sind folgende Verfahren bei Abweichungen bekannt:
>
> 1. Antrag auf Ausnahme - trifft nur bei im B-Plan ausdrücklich
> vorgesehenen Abweichungen zu.
>
> 2. Antrag auf Befreiung - siehe unten
>
> 3. Änderung des B-Plans durch die Kommune, mit allem was
dazugehört,
> Auslgeung, TÖB...
>
> 4. Klage gegen den B-Plan selbst, in der Regel gegen dessen Verfahren
>
>
> Hier dürfte 2. zutreffen:
Ja, IMO könnte der em ehesten zutreffen.
>
> ---
>
> BauGB § 31
>
> Ausnahmen und Befreiungen
>
> (1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen
> zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang
> ausdrücklich vorgesehen sind.
>
> (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn
> die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
>
> 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
>
> 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
>
> 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht
> beabsichtigten Härte führen würde
>
> und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen
> mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
>
> ---
Was bedeuten diese Punkte 1 bis 3?
Wohl der Allgemeinheit: Sind das z.B. zusätzliche Arbeitsplätze oder
die
Schaffung von Einkaufsmöglichkeiten in strukturschwachen Gebieten? Der
Markt zieht in diesem Fall nur drei Straßen weiter. Arbeitsplätze
dürften
dadurch keine neuen geschaffen werden. Einkaufsmöglichkeiten für den
alltäglichen Bedarf gibt es hier (Innenstadtlage einer kreisfreien Stadt
>
300.000 EW) zu genüge.
Städtebaulich vertretbar: Das erscheint mir sehr dehnbar :-), gleiches zu
Punkt 3.
Die nachbarlichen Interessen beziehen sich hauptsächlich auf den geplanten
Parkplatz, für den 105 Stellplätze genehmigt wurden (78 hätte
die Kette
vorhalten müssen). Diesem weichen muss eine wildbegrünte und mit
altem
Baumbestand ausgestattete Fläche. Rampe und Parkplatz grenzen dann dicht
an die Nachbarbebauung. Das ganze wird am Fuße eines Hangs gebaut. Schall
geht nach oben weg. Ich wohne direkt über dem geplanten Parkplatz.
Schallschluckende Bäume gibt es dann nicht mehr...
Ein Schallschutzgutachten vom TÜV ist mir leider nicht zugänglich und
somit auch nicht nachprüfbar.
Eine Stützmauer zur Sicherung des Hangs sollte zunächst in unseren
Grundstücken verankert werden. Zu diesem Zeitpunkt waren noch Absprachen
mit dem Planungsbüro möglich ;-). Jetzt soll hierauf verzichtet
werden.
Ich habe ein Beweissicherungsverfahren eingefordert, um mich halbwegs -
z.B. im Falle des Abrutschens des Gebäudes - abzusichern.
Widerspruch werde ich - wie auch andere angrenzende Anwohner - auf jeden
Fall einlegen. Schade, da die Einbeziehungen der Anwohner während des
gesamten Planungsverfahrens so etwas sicher verhindert hätte.
Chris
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