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=?iso-8859-15?Dispense von gültigem Bebauungsplan

=?iso-8859-15?Dispense von gültigem Bebauungsplan

"Walter"
2006-01-05 07:42:39

> Was mich s


=?iso-8859-15?Dispense von gültigem Bebauungsplan

"Christian Kraft"
2006-01-05 17:09:56

Am 5 Jan 2006 07:42:39 -0800 schrieb Walter :


>> Hat eine Unterschreitung von Abstandsflächen zur Nachbarbebauung nicht
>> auch u.U. eine Eintragung von Baulasten zur Folge?
>
> Ist es Bebauung? Eine Lärmschutzwand ist z.B. keine. Anderes Beispiel:
> Ich bepflanze grad eine Grundstücksgrenze mit einer Betonwand als
> Schutzzonenersatz für einen Flüssiggastank, der direkt daneben steht.
> Beides ist keine Bebauung, wie mir der freundliche Landratsamtsbeamte
> bestätigte. Steht ja auch "Berankung mit heimischen Gehölzen" im Plan
> :-)

Eine Zufahrtsrampe zum Parkplatz ist für mich eine Bebauung. Eine
Lärmschutzwand in ca. fünf Metern Abstand zu den hinteren Fenstern der
Gebäude der angrenzenden Straße gibt es natürlich auch noch. Die gilt zwar
nicht als Bebauung, hebt die dahinter liegende Rampe allerdings nicht auf.
Das die Bewohner dann direkt vor eine hübsche Lärmschutzwand gucken ist ja
eine andere Sache ;-)

Chris


=?iso-8859-15?Dispense von gültigem Bebauungsplan

"Christian Kraft"
2006-01-05 21:16:16

Am Thu, 5 Jan 2006 11:47:43 +0100 schrieb Udo Forstmann
:


> BauGB § 31
>
> Ausnahmen und Befreiungen
>
> (1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen
> zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang
> ausdrücklich vorgesehen sind.
>
> (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn
> die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
>
> 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
>
> 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
>
> 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht
> beabsichtigten Härte führen würde
>
> und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen
> mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
>
> ---

Ich nochmal,

kannst Du mir auch sagen, wie die "Würdigung nachbarschaftlicher
Interessen" in der Praxis aussehen muss? Reicht eine Versammlung der
Bezirksvertretung, auf der der Bauantrag vor seiner Genehmigung
vorgestellt wird? Müssen die Nachbarn hierzu persönlich eingeladen werden?
Muss gar eine öffentliche Anhörung stattfinden?
Wer ist für die Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen zuständig:
Die Kommune, das Planungsbüro?? Wenn private Treffen zwischen Planungsbüro
und Nachbarn stattfinden: Muss ein Protokoll hierüber vorliegen, um die
Einbindung der Nachbarn zu dokumentieren?

Fragen über Fragen, die eigentlich Verwaltungsrecht tangieren. Vielleicht
hat ja trotzdem jemand hier Erfahrung mit der Auslegung dieses
Paragraphen...
Nach gründlicher Information kann - glaube ich - nur noch der Nachweis
eines Verfahrensfehlers helfen :-)

Chris


=?iso-8859-15?Dispense von gültigem Bebauungsplan

Udo Forstmann
2006-01-06 08:41:00

> kannst Du mir auch sagen, wie die "Würdigung nachbarschaftlicher
> Interessen" in der Praxis aussehen muss? Reicht eine Versammlung der
> Bezirksvertretung, auf der der Bauantrag vor seiner Genehmigung
> vorgestellt wird? Müssen die Nachbarn hierzu persönlich eingeladen werden?
> Muss gar eine öffentliche Anhörung stattfinden?

Das kommt jeweils auf den Einzelfall an, bestimmte Dinge kann der
Sachbearbeiter anhand von Vergleichsfällen und seiner Erfahrung am
Schreibtisch entscheiden, für andere muß er Träger öffentlicher
Belange beteiligen...

Alle Entscheidungen und ihre Grundlagen werden im Verfahren
dokumentiert. Auf dieser Grundlage kann später geprüft werden, ob alle
Belange angemessen gewürdigt wurden. Wenn eine Abweichung gar nicht
bemerkt wurde und nicht begründet ist, ist das ein Verfahrensfehler.

> Wer ist für die Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen zuständig:
> Die Kommune, das Planungsbüro?

Die genehmigende Behörde ist die untere Bauaufsichtsbehörde,
angesiedelt beim Landratsamt und nur in kreisfreien Städten bei der
Kommune. Die Gemeinde nimmt den Bauantrag nur entgegen und wird im
Verfahren beteiligt, ihr Einverständnis kann aber von der Bauaufsicht
im Zweifel ersetzt werden.
Dagegen wird der B-Plan von der Kommune erstellt, geht dann aber durch
mehrere Prüfinstanzen.

> Wenn private Treffen zwischen Planungsbüro
> und Nachbarn stattfinden: Muss ein Protokoll hierüber vorliegen, um die
> Einbindung der Nachbarn zu dokumentieren?

Was für private Treffen?
Die Bauafsicht entscheidet, welche Unterlagen sie ihrer Entscheidung
zugrundelegt. Das können auch Protokolle sein.

> Fragen über Fragen, die eigentlich Verwaltungsrecht tangieren. Vielleicht
> hat ja trotzdem jemand hier Erfahrung mit der Auslegung dieses
> Paragraphen...
> Nach gründlicher Information kann - glaube ich - nur noch der Nachweis
> eines Verfahrensfehlers helfen :-)

Du mußt zunächst gar nichts nachweisen. Deine möglichkeit ist der
Widerspruch gegen die Baugenehmigung. Es ist wichtig dass dieser die
wesentlichen begründeten Einwände enthält - also die dir bekannten und
Abweichungen, die deine nachbarschaftlichen Rechte einschränken oder
deiner Meinung nach die geordnete städtebauliche Entwicklung
beeinträchtigen.

Die untere Bauaufsichtsbehörde hat dann eine Frist deinem Widerspruch
abzuhelfen, indem sie die Baugenehmigung zurückzieht. Das wird sie
wahrscheinlich nicht tun, Sie wird dann den Widerspruch der oberen
Bauaufsichtsbehörde zur Prüfung übergeben. Sie ist je nachj Bundesland
beim Regierungspräsidium oder der Landesverwaltung angesiedelt. Dort
wird das Verfahren verwaltungsintern geprüft und eine Entscheidung
getroffen. Bis dahin fallen keine Kosten an, du hast aber auch keinen
weiteren Einfluß.

Als letzter Weg bleibt dir dann noch die Klage mit allen Chancen,
Kosten und Risiken.


Alles IMHO und ohne Gewähr :-)

Udo


=?iso-8859-15?Dispense von gültigem Bebauungsplan

Olaf Deters
2006-01-06 09:35:38

Am 5 Jan 2006 01:58:58 -0800 schrieb Walter:

Moin,

>> Bei Abweichungen von BV und B-Plan müsste ein Verfahren doch zu einer
>> Änderung des B-Plans kommen.
>
> Nochmal zum mitdenken: Nein.
>
> Ein Bebauungsplan ist folgende Aussage der Kommune um sich die
> Bearbeitung dutzender identischer Bauanträge zu ersparen:
> "Wir genehmigen hiermit vorab alle Bauanträge, die folgenden Vorgaben
> entsprechen: Baufenster, Höhe, etc... Alle anderen Pläne wollen wir
> zur Einzelgenehmigung sehen".
>
> Das heisst also *nicht* dass Häuser, die diesen Vorgaben nicht
> entsprechen dort nicht gebaut werden dürfen. Nur dass diese Pläne
> einzelgeprüft werden.

Deine Interpretation erscheint mir nicht verallgemeinerungsfähig zu sein.
Ich bin zwar kein Architekt und mache einen Bogen um Bauanträge, aber soe
wie ich es beobachte, wird bei uns (Niedersachsen) jedes Bauvorhaben für
sich beantragt. Es gibt dabei zwei Möglichkeiten: A) das allgemeine
Verfahren mit behördlicher Prüfung und B) das Bauanzeigeverfahren.

Bei (A) prüft die Behörde die Übereinstimmung mit dem B-Plan, bei (B) lässt
sie sich die Behörde die Übereinstimmung mit dem B-Plan bestätigen (ist
also auch nur in Gebieten mit B-Plan möglich)

Aber auch wenn bei (A) Abweichungen vom B-Plamn vorliegen, hat der
Architekt einiges zu tun und wenn die Abweichungen zu dramatisch werden,
fällt er damit auf den Bauch. Er kann nicht einfach die Überbauung von 0.12
auf 0.25 hochdrücken, selbst eine Überschreitung von 5% gegenüber dem
B-Plan kann schon zum Scheitern führen.

Daher stellt sich die Bedeutung des B-Planes hier völlig anders dar als von
Dir beschrieben. Wenn eine Genehmigung drastisch gegen den B-Plan verstößt,
haben die Nachbarn gute Karten das Projekt zum Scheitern zu bringen. Man
sollte es in jedem Falle versuchen, denn auch nach meiner Ansicht kann es
nicht angehen, dass dem einen eine Gaube verwehrt wird, ein anderer aber
einen dicken Einkaufsmarkt in die Gegend rotzen kann.



Gruß
Olaf


=?iso-8859-15?Dispense von gültigem Bebauungsplan

"Christian Kraft"
2006-01-06 09:46:59

Am Fri, 6 Jan 2006 09:35:38 +0100 schrieb Olaf Deters
:

Moin,

> Daher stellt sich die Bedeutung des B-Planes hier völlig anders dar als
> von
> Dir beschrieben. Wenn eine Genehmigung drastisch gegen den B-Plan
> verstößt,
> haben die Nachbarn gute Karten das Projekt zum Scheitern zu bringen. Man
> sollte es in jedem Falle versuchen, denn auch nach meiner Ansicht kann es
> nicht angehen, dass dem einen eine Gaube verwehrt wird, ein anderer aber
> einen dicken Einkaufsmarkt in die Gegend rotzen kann.


Ein Einkaufsmarkt kann "politisch gewollt" sein. Meine Gaube ist das eher
nicht ;-)

Chris


=?iso-8859-15?Dispense von gültigem Bebauungsplan

Olaf Deters
2006-01-06 10:12:27

Am Fri, 06 Jan 2006 09:46:59 +0100 schrieb Christian Kraft:


> Ein Einkaufsmarkt kann "politisch gewollt" sein. Meine Gaube ist das eher
> nicht ;-)

ja, aber selbst das erfordert zumeist eine Anpassung des B-Planes. Das
passiert sogar, geht aber nicht von heute auf morgen sondern muss erstmal
durch die verschiedenen Gremien.
Man mag sich zwar über den komplizierten Werdegang eines B-Planes aufregen,
aber diese Langsamkeit schützt einen vor Willkür und wenn diese dennoch
auftritt, hat man gute Karten die Bauwut zu bremsen.

Ich habe zu oft erlebt, dass zumeist eh schon sehr einflussreiche und
vermögende Investoren und Architekten irgendwelchen Unsinn gebaut haben, in
dem die Geschäfte schon nach 2 Jahren pleite waren. Der vollmundig
propagierte Bedarf existierte in der Realität offensichtlich doch nicht.
Die vorderen hatten allerdings ihr Geld gut raus und die anderen am Bau
Beteiligten wurden geknebelt bis in die Steinzeit.

Gruß
Olaf


=?iso-8859-15?Dispense von gültigem Bebauungsplan

"Christian Kraft"
2006-01-09 23:03:54

Am 5 Jan 2006 01:58:58 -0800 schrieb Walter :

> Allerdings sollte man bedenken dass man schadenersatzpflichtig ist wenn
> man einen Bau per Klage verzögert und dann unterliegt. Und das kann
> teuer werden! Und genau diesen Schadenersatz zahlt auch die
> Rechtschutzversicherung nicht.

Bist Du Dir da sicher???
Habe heute mal Kommentare zum $ 31 BauGB gewälzt.
Hier fand ich sinngemäß, dass nach nicht erfolgreicher Nachbarschaftsklage
trotz erheblichem Verzögerungsschaden eine Schadenersatzpflicht des Kägers
nicht zutrifft, da der § 80 VwGO eine solche - anders als § 945 ZPO -
nicht vorsieht.

Hast Du da andere Infos??

Chris