an die Giebelseite eines Einfamilienhauses mit steilem Satteldach wurde
nachträglich ein Erker angebaut. Der Erker ist ebenso wie das EFH in
diesem Bereich nicht unterkellert. Das Dach des Erkers ist als
Terrassendach ausgebildet. Die Dachdecke des Erkes ist aus Stahlbeton.
Das Dach ist gedämmt und mit Fliesen belegt. Das Gefälle ist generell
1%
und weniger. Gemäß den Zeichnungen und Erläuterungen sollte die
Oberfläche fertige Dachterrasse im Bereich der Terrassentür etwa 2 cm
tiefer liegen als der Fußboden im angrenzenden EFH-Raum. So ergab sich
für den Erker eine lichte Raumhöhe von 2,30 m. Die Dachdecke des
Erkers
ist halt stärker als die Decke des EFH. Tatsächlich ist der
Fußboden der
Dachterrasse jedoch etwa 3 bis 4 cm höher als der Fußboden im
angrenzenden Zimmer. Offensichtlich haben die Maurer hier keinen
Zollstock gehabt oder was auch immer. Das ganze wurde vor etwa 7 Jahren
gebaut. Seit dem hat man mit Undichtigkeiten in diesem Bereich der
Terrassentür ständig Probleme. Formale Mängelanzeigen u.ä.
gab es jedoch
nie. Der Bauunternehmer wirkt immer noch mit. Er kennt aber die
einschlägigen Normen hier nicht wirklich. Auf die Frage warum er mit dem
Dachterrassenfußboden höher gegangen ist antwortet er: "weil
sonst die
lichte Höhe von 2,30 m im Erkerzimmer nicht erreicht worden
wäre". Diese
Gespräche gabs aber erst nach dem Mängel aufgetreten sind, nicht in
der
Bauphase. Kann man grundsätzlich dieses Höherlegen des
Dachterrassenfußboden als schweren Mangel bezeichnen? Kann man als
Bauherr da jetzt noch Ansprüche ableiten und wenn ja welche?
Bin für jeden Tip dankbar.
Hasso
Architektur
Erker mit Terrassendach
Erker mit Terrassendach
Hasso schrieb:
> Das ganze wurde vor etwa 7 Jahren
> gebaut.
> Kann man als
> Bauherr da jetzt noch Ansprüche ableiten und wenn ja welche?
Nein, keine.
Erker mit Terrassendach
"Hasso" schrieb im Newsbeitrag
news:egit1u$hcv$1@online.de...
Die DIN sieht eine schwelle vor, von 15 cm Höhe.
Diese Schwelle solte zwischen Terrasse und
Innenraum, im Bereich der Fenstertüren liegen.
Gruss
Tobias
Erker mit Terrassendach
Hasso wrote:
>Kann man grundsätzlich dieses Höherlegen des
> Dachterrassenfußboden als schweren Mangel bezeichnen?
Ja, ich würde mal in allen Geschossen nachmessen, und auf
Übereinstimmung mit den Plänen prüfen. Dabei lässt sich
feststellen wo
die Abweichungen liegen. Die Höhenabweichung von 5-6 cm über zwei
Geschosse ist viel, und liegt m.E. außerhalb der zulässigen
Toleranzen.
Diesen Umstand hätte man aber bei der Abnahme, oder innerhalb der
Gewährleistungsfrist von zwei (VOB) bzw fünf (BGB) Jahren feststellen
sollen.
> Kann man als
> Bauherr da jetzt noch Ansprüche ableiten und wenn ja welche?
Wenn ein Planungsfehler vorliegt (Pläne stimmen nicht) haftet der
Planverfasser 30 Jahre. Liegt allerdings ein Ausführungsfehler vor
dürfte die Frist bereits verstrichen sein. Vielleicht ist ein Anwalt da
anderer Meinung....Zur Fehlerbehebung wäre es m.E. das Einfachste, eine
neue Terrassentür mit 15 cm hoher Schwelle einzubauen. Vielleicht ist
der Bauunternehmer kulant, und beteiligt sich an den Kosten?
Marianne
Erker mit Terrassendach
Vielen Dank für die Antworten. Ich glaube, dass mir nun sehr geholfen ist.
Hasso
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