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Bauverzögerung durch eingefrorenen Bauwasseranschluss

Bauverzögerung durch eingefrorenen Bauwasseranschluss

"Bernd Nebendahl"
2008-01-03 11:28:23

Hallo,

wenn in den Bauverträgen nichts explizit steht, wer muss eigentlich dafür
sorgen, dass der Bauwasseranschluss frostsicher gemacht wird? Kann sich z.B. ein
Rohbauunternehmen darauf berufen, dass ja der Wasserhahn zugefroren war und
daher Verzögerungen aufgetreten sind, da ein frostsicherer Wasseranschluss durch
den Bauherren bereitzustellen ist. Wie sieht die Sache aus, wenn der
Bauunternehmer mehrfach (mündlich) durch den Bauleiter darauf hingewiesen wurde,
dass hier ein entsprechender Frostschutz nötig ist und Wasserhahn und -uhr
bereits einmal wegen Frostschäden ausgewechselt werden mussten?

Im konkreten Fall wurde die Baustelle vom Kellerbauunternehmen eingerichtet, der
auch Baustrom-, Bauwasser und Toilette laut Ausschreibung bis zum Ende der
Bauzeit (März) vorhalten muss (dies steht auch so in seiner
Leistungsbeschreibung). Der Keller wurde auch fristgemäß gebaut. Ist hier
möglicherweise der Kellerbauer in der Pflicht? Inzwischen ist der Rohbauer im
Verzug (seit 20.12. läuft eine Vertragsstrafe auf). Natürlich wird jetzt mit dem
zugefrorenenWasserhahn argumentiert. Mir scheint dass es aber nicht alleine
daran liegen kann (dies wurde auch vom Rohbauer schon vorher per mail
eingeräumt).

Wie sieht die übliche Praxis aus?

Vielen Dank für Eure Tipps?

Bernd

PS Es dauert wohl nicht mehr lange, und die maximale Vetragsstrafe ist fällig.
Danach gibt es dann ja wohl für den Rohbauer wenig Anreiz zügig fertigzubauen.
Wie geht man hier vor? Fristverlängerung --> dann müsste ja der Vetrag geändert
werden ...


Bauverzögerung durch eingefrorenen Bauwasseranschluss

Marianne Bloss
2008-01-03 12:47:19

Bernd Nebendahl schrieb:

> wenn in den Bauverträgen nichts explizit steht, wer muss eigentlich dafür
> sorgen, dass der Bauwasseranschluss frostsicher gemacht wird?

Wenn nichts vereinbart wurde, obliegt es dem Bauherrn dafür zu sorgen.

> Kann sich z.B. ein
> Rohbauunternehmen darauf berufen, dass ja der Wasserhahn zugefroren war und
> daher Verzögerungen aufgetreten sind, da ein frostsicherer Wasseranschluss durch
> den Bauherren bereitzustellen ist.

Ja.

> Wie sieht die Sache aus, wenn der
> Bauunternehmer mehrfach (mündlich) durch den Bauleiter darauf hingewiesen wurde,
> dass hier ein entsprechender Frostschutz nötig ist und Wasserhahn und -uhr
> bereits einmal wegen Frostschäden ausgewechselt werden mussten?

Der Bauleiter hätte den Bauherrn darauf hinweisen müssen. Jedoch ist er
nur dazu verpflichtet, wenn er auch vom Bauherrn eingesetzt wurde. Wenn
er aber ein Mitarbeiter des BU ist, sieht es anders aus.

> Im konkreten Fall wurde die Baustelle vom Kellerbauunternehmen eingerichtet, der
> auch Baustrom-, Bauwasser und Toilette laut Ausschreibung bis zum Ende der
> Bauzeit (März) vorhalten muss (dies steht auch so in seiner
> Leistungsbeschreibung). Der Keller wurde auch fristgemäß gebaut. Ist hier
> möglicherweise der Kellerbauer in der Pflicht?

Wenn der Kellerbauer nicht mehr auf der Baustelle tätig ist, ist er für
den Frostschutz nur zuständig, wenn dies explizit vereinbart wurde. Das
ist ein Kostenfaktor, ob er nach vollbrachter Leistung noch
Bauüberwachung zu übernehmen hat.

> Inzwischen ist der Rohbauer im
> Verzug (seit 20.12. läuft eine Vertragsstrafe auf). Natürlich wird jetzt mit dem
> zugefrorenenWasserhahn argumentiert. Mir scheint dass es aber nicht alleine
> daran liegen kann (dies wurde auch vom Rohbauer schon vorher per mail
> eingeräumt).
>
> Wie sieht die übliche Praxis aus?

So, dass bei Winterbaustellen der Frostschutz im Bauvertrag geregelt ist.

> PS Es dauert wohl nicht mehr lange, und die maximale Vetragsstrafe ist fällig.
> Danach gibt es dann ja wohl für den Rohbauer wenig Anreiz zügig fertigzubauen.
> Wie geht man hier vor? Fristverlängerung --> dann müsste ja der Vetrag geändert
> werden ...

Der Vertrag kann nur im beiderseitigen Einvernehmen nachträglich
geändert werden. Nein, der Terminplan muss halt angepasst werden, und
die Vertragsstrafe ist dafür da (und sollte entsprechend bemessen sein),
dass die durch die Verzögerung aufgelaufenen Kosten abgegolten werden,
d.h. wenn sie denn fällig wird, denn wenn dem Bauherrn eine Mitschuld
nachzuweisen ist, kommt es zum Streit.

Marianne


Bauverzögerung durch eingefrorenen Bauwasseranschluss

Rolf Sonofthies
2008-01-03 18:42:30

Bernd Nebendahl schrieb:

> wenn in den Bauverträgen nichts explizit steht, wer muss eigentlich dafür
> sorgen, dass der Bauwasseranschluss frostsicher gemacht wird?

Der Bauherr, wer sonst?

> Kann sich z.B. ein
> Rohbauunternehmen darauf berufen, dass ja der Wasserhahn zugefroren war und
> daher Verzögerungen aufgetreten sind, da ein frostsicherer Wasseranschluss durch
> den Bauherren bereitzustellen ist. Wie sieht die Sache aus, wenn der
> Bauunternehmer mehrfach (mündlich) durch den Bauleiter darauf hingewiesen wurde,
> dass hier ein entsprechender Frostschutz nötig ist und Wasserhahn und -uhr
> bereits einmal wegen Frostschäden ausgewechselt werden mussten?

Das muss den BU nur interessieren, wenn er vertraglich die Vorhaltung
und Instandhaltung eines Bauwasseranschlusses schuldet.

> Im konkreten Fall wurde die Baustelle vom Kellerbauunternehmen eingerichtet, der
> auch Baustrom-, Bauwasser und Toilette laut Ausschreibung bis zum Ende der
> Bauzeit (März) vorhalten muss (dies steht auch so in seiner
> Leistungsbeschreibung). Der Keller wurde auch fristgemäß gebaut. Ist hier
> möglicherweise der Kellerbauer in der Pflicht? Inzwischen ist der Rohbauer im
> Verzug (seit 20.12. läuft eine Vertragsstrafe auf). Natürlich wird jetzt mit dem
> zugefrorenenWasserhahn argumentiert. Mir scheint dass es aber nicht alleine
> daran liegen kann (dies wurde auch vom Rohbauer schon vorher per mail
> eingeräumt).
>
> Wie sieht die übliche Praxis aus?

Auf jeder Baustelle immer so, wie man es in den Vertrag geschrieben hat.
Was andere tun oder denken ist irrelevant.

Die Praxis der "Behinderung" sieht so aus, dass jeder AN ständig in der
rechtzeitigen Leistungserbringung durch fehlende oder mangelhafte
Vorleistungen von Bauherrn, Planern, anderen AN oder dem Wetter
gehindert wird und nicht müde wird, dies der Bauleitung täglich unter
Verweis auf die VOB schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Praxis eines
jeden Bauleiters ist es dann, ebenfalls mit Verweis auf die VOB und den
gesunden Menschenverstand unverzüglich die Behinderung schriftlich
zurückzuweisen, die Zurückweisungsgründe durch Fotos, Zeugenaussagen
etc. zu dokumentieren und den AN zur unverzüglichen Aufnahme der
Arbeiten aufzufordern. Das ganze ist täglich zu absolvierender
Bauleitungsfrühsport und ein hervorragendes Ausdauertrainung für die
dann folgenden Punkte des Arbeitstages: "Rechnungsprüfung",
"Baubesprechungsprotokoll" oder besonders schön: "Abnahme der
Mängelbeseitigung".

> PS Es dauert wohl nicht mehr lange, und die maximale Vetragsstrafe ist fällig.
> Danach gibt es dann ja wohl für den Rohbauer wenig Anreiz zügig fertigzubauen.
> Wie geht man hier vor? Fristverlängerung --> dann müsste ja der Vetrag geändert
> werden ...

Nein, hingegen scheint ein gründliches Studium der VOB oder eines dieser
hübschen Anleitungbücher "VOB für Bauleiter" o.ä. dringend angeraten.
Die Zauberworte lauten hier "in Verzugsetzung" und "Ersatzvornahme zu
Lasten des Verursachers" bzw. erstmal deren Androhung mit Fristsetzung.
Alles immer schön unter Verweis auf die passenden Paragraphen der
hoffentlich vertraglich vereinbarten VOB. Irgendwann kann man die dann
auch auswendig.


Rolf


Bauverzögerung durch eingefrorenen Bauwasseranschluss

Marianne Bloss
2008-01-03 19:05:35

Rolf Sonofthies schrieb:

> Nein, hingegen scheint ein gründliches Studium der VOB oder eines dieser
> hübschen Anleitungbücher "VOB für Bauleiter" o.ä. dringend angeraten.

Inzwischen bin ich skeptisch, was die Verherrlichung der VOB anbelangt,
denn immer öfter höre ich von Kollegen "wer nach VOB ausgeschrieben hat,
hat schlecht ausgeschrieben. Das führt dazu, dass die Bieter niedrig
anbieten und anschließend ihren Gewinn über Nachträge machen."

Deshalb wird in jüngerer Zeit bevorzugt nach BGB ausgeschrieben.

Marianne


Bauverzögerung durch eingefrorenen Bauwasseranschluss

Rolf Sonofthies
2008-01-03 19:32:08

Marianne Bloss schrieb:

> Inzwischen bin ich skeptisch, was die Verherrlichung der VOB anbelangt,
> denn immer öfter höre ich von Kollegen "wer nach VOB ausgeschrieben hat,
> hat schlecht ausgeschrieben. Das führt dazu, dass die Bieter niedrig
> anbieten und anschließend ihren Gewinn über Nachträge machen."

Das kann ich nicht bestätigen. Nachträge haben etwas mit dem
Durchdringungsgrad des LV oder mit der Mengenermittlung zu tun, aber
nichts mit dem vertraglichen Rahmen.

> Deshalb wird in jüngerer Zeit bevorzugt nach BGB ausgeschrieben.

Von wem? Bei der öffentlichen Hand keine Chance ohne VOB, auch bei
vielen institutionellen Bauherrn. Vielleicht wird nach BGB beauftragt
statt nach VOB/B aber dann mit voller Anwendung der VOB/C. Sonst müsste
jede Produkteigenschaft haarklein explizit benannt sein und jede
anzuwendende Norm. Bei den ATV und ZTV auf die VOB zu verzichten
erscheint mir selbstmörderisch, wenn ich nicht immer nur jeden Tag die
selben drei Leistungen auszuschreiben habe.

Das selbe gilt auch für den Bauvertrag. Die VOB deckt mit hoher
Kongruenz einfach zahlreiche Bereiche ab, das muss man erstmal lückenlos
und ohne ständige Doppelungen alles schön selbst formulieren - sonst
gibts einen gnadenlos zusammengestückelten Bauvertrag, der vor keinem
Richter Bestand hat. Das würde ich allenfalls von einem ausgefuchsten
Juristen machen lassen, aber niemals mir als Architekt oder Bauingenieur
selbst aufbürden.

MfG,


Rolf Sonofties


Bauverzögerung durch eingefrorenen Bauwasseranschluss

garwitzig@freenet.de
2008-01-04 02:02:30

On 3 Jan., 19:32, Rolf Sonofthies wrote:
> Marianne Bloss schrieb:
> > Deshalb wird in j


Bauverzögerung durch eingefrorenen Bauwasseranschluss

Marianne Bloss
2008-01-04 11:51:45

Rolf Sonofthies schrieb:

>> Inzwischen bin ich skeptisch, was die Verherrlichung der VOB anbelangt,
>> denn immer öfter höre ich von Kollegen "wer nach VOB ausgeschrieben hat,
>> hat schlecht ausgeschrieben. Das führt dazu, dass die Bieter niedrig
>> anbieten und anschließend ihren Gewinn über Nachträge machen."
>
> Das kann ich nicht bestätigen. Nachträge haben etwas mit dem
> Durchdringungsgrad des LV oder mit der Mengenermittlung zu tun, aber
> nichts mit dem vertraglichen Rahmen.

Also bitte, ich habe das von einigen Kollegen so gehört und Begründung
wurde nicht mitgeliefert, aber ich interpretiere mal, wer noch in der
Ausführungsplanung viele Änderungen einarbeitet bzw einarbeiten muss,
kann schon damit argumentieren, dass nach BGB immer die vereinbarten
Preise gelten, weil es keine neu eingepreisten Nachtragsangebote gibt.

>> Deshalb wird in jüngerer Zeit bevorzugt nach BGB ausgeschrieben.
>
> Von wem? Bei der öffentlichen Hand keine Chance ohne VOB, auch bei
> vielen institutionellen Bauherrn. Vielleicht wird nach BGB beauftragt
> statt nach VOB/B aber dann mit voller Anwendung der VOB/C. Sonst müsste
> jede Produkteigenschaft haarklein explizit benannt sein und jede
> anzuwendende Norm. Bei den ATV und ZTV auf die VOB zu verzichten
> erscheint mir selbstmörderisch, wenn ich nicht immer nur jeden Tag die
> selben drei Leistungen auszuschreiben habe.

Ja, von der öffentlichen Hand war nicht die Rede, und wenn die VOB nicht
als Ganzes vereinbart wird, heißt das ja nicht, dass auch keine Teile
daraus verwendet werden. Die Lücken und Widersprüche muss man dann eben
mit einem Anwalt besprechen.

Marianne


Bauverzögerung durch eingefrorenen Bauwasseranschluss

Marianne Bloss
2008-01-04 11:54:16

garwitzig@freenet.de schrieb:

> Wie kann man denn nach BGB
> ausschreiben?

Wenn die VOB nicht explizit vereinbart wird, gilt automatisch BGB. Ohne
Witz.

Marianne