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geist. Eigentum des Architekten am Gebäude

geist. Eigentum des Architekten am Gebäude

"Klaus Siemer"
2003-07-18 13:15:32

HAllo,
ich möchte gerne lernen weshalb ein Architekt mir den Umbau eines
Gebäudes verbieten kann. Ich habe kein entsprechendes Gebäude, lese
aber immer mal wieder von solchen Einsprüchen.
Meine derzeitige Meinung: Ich lasse auf meinem Grundstück ein Gebäude
erstellen, das den Bürgern im weiten Umkreis gefällt. Nach 15 Jahren
lasse ich neue Fenster einbauen die der Umgebung ebenfalls gefallen.
Nach welchem Recht kann der Architekt Einspruch erheben, wenn ihm die
Fenster nicht gefallen!!
Ich suche Informationen im Internet zu diesem Thema.
Ich sehe ein, dass man die Türme des Kölner Doms nicht zu zwei
Bürotürme umbauen darf, aber warum sollte dem hohen Pylon einer
Rheinbrücke nicht ein Aufzug mit Ausichtsplattform zugemutet werden
wenn es der Allgemeinheit gefällt und die Statik stimmt?
Wo finde ich etwas zum geistigen Eigentumsrecht der Architekten am
erstellten Gebäude.
Meine Meinung derzeit: mit der Bezahlung sind alle Rechte am Gebäude
bei mir, abzüglich eventueller Einsprüche aus der Umgebung.
Wo sind die Rechte des Architekten verankert?
Mit Grüssen aus dem Rheinland
tia
Klaus


geist. Eigentum des Architekten am Gebäude

Tom Berger
2003-07-18 14:14:40

"Klaus Siemer" schrieb:

>ich möchte gerne lernen weshalb ein Architekt mir den Umbau eines
>Gebäudes verbieten kann. Ich habe kein entsprechendes Gebäude, lese
>aber immer mal wieder von solchen Einsprüchen.

Weil der Architekt der Urheber des Werks ist, und weil ein Urheber
u.a. solche Rechte hat. Allerdings bedarf es dazu schon eines
besonderen Gebäudeentwurfs - bei einem normalen Einfamilienhaus wird
der Architekt mit so einem Ansinnen nicht durchkommen.

>Meine derzeitige Meinung: Ich lasse auf meinem Grundstück ein Gebäude
>erstellen, das den Bürgern im weiten Umkreis gefällt. Nach 15 Jahren
>lasse ich neue Fenster einbauen die der Umgebung ebenfalls gefallen.
>Nach welchem Recht kann der Architekt Einspruch erheben, wenn ihm die
>Fenster nicht gefallen!!

Zwei Ausrufezeichen ersetzen kein Fragezeichen :-)

Das Recht, auf das der Architekt sich berufen könnte, heißt
Urheberrecht. Das greift aber bei einem Gebäude nicht so einfach, wie
Du es hier schilderst. Wenn es aber greift, dann spielt es absolut
keine Rolle, ob die alten und/oder die neuen Fenster den Anwohnern
oder wem auch immer gefallen oder nicht gefallen.

>Ich suche Informationen im Internet zu diesem Thema.

http://transpatent.com/gesetze/urhg.html

>Ich sehe ein, dass man die Türme des Kölner Doms nicht zu zwei
>Bürotürme umbauen darf,

Das hat mit dem Urheberrecht wieder nichts zu tun, und grundsätzlich
gibt es kein Gesetz, das so einen Umbau verhindern könnte. Die Rechte
des Urhebers bzw. seiner Erben erlöschen 70 Jahre nach dem Tod des
Urhebers.

>Meine Meinung derzeit: mit der Bezahlung sind alle Rechte am Gebäude
>bei mir, abzüglich eventueller Einsprüche aus der Umgebung.

Diese Meinung ist falsch. Tatsächlich ist es sogar so, daß der Urheber
zwar einzelne aus der Urheberschaft erwachsende Rechte verkaufen oder
verschenken kann, aber nicht grundsätzlich alle damit vernunden
Rechte.

>Wo sind die Rechte des Architekten verankert?

UrhG - siehe oben.

Tom Berger

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