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Abrechnung von Stundenlohnarbeiten gem. §15 VOB/B

Abrechnung von Stundenlohnarbeiten gem. §15 VOB/B

mj@aemmjott.de (aemmjott)
2003-07-07 05:39:43

Hallo NG,
mal wieder beschäftigt mich eine rechtliche Frage zur VOB/B.
Dort ist unter Paragraph 15 die Umgehensweise mit Stundenlohnarbeiten
geregelt. Nun kommt es, wie es kommen muss: es gibt bei einem Projekt
Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) in welchen unter anderem
geschrieben stehen möge: "Die Bescheinigung des Auftraggebers auf dem
Stundenlohnzettel begründet keinen Vergütungsanspruch. Die
Anerkennungswirkung betrifft nur Art und Umfang der erbrachten
Leistung".
Hmm... frage ich mich da. Alle Vorbedingungen seien gegeben: die
Stundenlohnarbeiten wurden angemeldet, von der Bauleitung angeordnet,
nach der Durchführung der Stundenlohnarbeiten wurden diese zeitnah von
der Bauleitung abgezeichnet und ebenfalls zeitnah dem Auftraggeber in
Rechnung gestellt.
Beim Bezahlen stelle sich der Bauherr nun aber quer und verweise auf
eben den genannten Passus in der ZVB. Zitat:"Ihr habt zwar 50 Stunden
unterschrieben bekommen, aber ich bin der Meinung, ihr hättet für die
Ausführung der Arbeiten maximal 20 Stunden brauchen dürfen, also
kriegt ihr auch nur 20 Stunden bezahlt. Was die Bauleitung
unterschreibt ist mir schnuppe."
Ist das nun wirklich rechtens?
Verstösst der genannte Passus in den SVB evtl. gegen das AGBG oder die
VOB?
Hilfesuchend
Markus


Abrechnung von Stundenlohnarbeiten gem. §15 VOB/B

"Adrian Herrmann"
2003-07-07 15:08:32

Hallo,

> Beim Bezahlen stelle sich der Bauherr nun aber quer und verweise auf
> eben den genannten Passus in der ZVB. Zitat:"Ihr habt zwar 50 Stunden
> unterschrieben bekommen, aber ich bin der Meinung, ihr hättet für die
> Ausführung der Arbeiten maximal 20 Stunden brauchen dürfen, also
> kriegt ihr auch nur 20 Stunden bezahlt. Was die Bauleitung
> unterschreibt ist mir schnuppe."
> Ist das nun wirklich rechtens?


Der Passus ist o.k. und widerspricht auch in keinster Weise der VOB. Unfug
daran ist, daß der Bauherr im Nachhinein die benötigte Zeit anzweifelt.

Diese Regelung greift dann, wenn z.B. im Nachhinein festgestellt wird, daß
die Leistungen nach Leistungspositionen abrechenbar waren und zum
Vertragsumfang gehörten. Mit der Ankündigung vor Beginn und der zeitnahen
Dokumentation hat der AG bzw. dessen Bauleiter alles was er braucht um auch
den Umfang zu prüfen, ohne daß er daneben steht. Zu einer Nachträglichen
Kürzung im Umfang, ist das nicht geeignet.

Viel häufiger trifft man an, daß trotz mehrfacher Hinweise, eindeutigem
Vertragswerk, die Tagelohnarbeiten nicht angekündigt und mit der
Schlußrechnung vorgelegt werden. Solche Dokumente kann und sollte man nicht
anerkennen. Das war hier nicht der Fall.

Gruß
Adrian Herrmann


Abrechnung von Stundenlohnarbeiten gem. §15 VOB/B

"Markus John"
2003-07-07 18:02:54

"Adrian Herrmann" schrieb

> Der Passus ist o.k. und widerspricht auch in keinster Weise der VOB. Unfug
> daran ist, daß der Bauherr im Nachhinein die benötigte Zeit anzweifelt.
>
> Diese Regelung greift dann, wenn z.B. im Nachhinein festgestellt wird, daß
> die Leistungen nach Leistungspositionen abrechenbar waren und zum
> Vertragsumfang gehörten. Mit der Ankündigung vor Beginn und der zeitnahen
> Dokumentation hat der AG bzw. dessen Bauleiter alles was er braucht um
auch
> den Umfang zu prüfen, ohne daß er daneben steht. Zu einer Nachträglichen
> Kürzung im Umfang, ist das nicht geeignet.

Hallo Adrian, hallo NG (nun poste ich auch mit Realname)
erstmal danke für deine Hinweise.
Das mit dem Unfug: gibts da rechtliche Hinweise oder gar Kommentare,
Urteile, ...?
Die Leistungen sind so eben nicht nach LV Positionen abrechenbar, wie du
auch richtig erkannt oder vermutet hast.
Mir geht es hier eben darum, geeignete Argumente und evtl. eben
Gesetzestexte parat zu haben, wenn es jetzt zum Treffen mit dem Bauherren
kommt, der aufgrund des genannten Passus die Leistung extrem kürzen will.
Danke
Markus


Abrechnung von Stundenlohnarbeiten gem. §15 VOB/B

"Tobias"
2003-07-08 07:39:38

Hi Markus,

> Das perfide daran ist, dass die Bauleitung den Aufwand insgesamt dreimal
zu
> prüfen hat (Anmeldung der Stunden, Unterzeichnen des Stundenlohnzettels,
> Prüfen des Nachtrages, in welchem mehrere Stundenlohnzettel
zusammengefasst
> sind) und den Aufwand dreimal als gerechtfertigt bestätigt, anschliessend
> die Finanzabteilung allerdings der Meinung ist, die zum Ansatz gebrachten
> Stunden wären nach Montagezeitkatalog zu hoch. Natürlich ist die
Stundenzahl
> höher als bei ungehinderter Montage, aber eben diese Vorbedingung habe ich
> ja bei Umbauten und nachträglicher Montage nicht.

wurden die Taglohnarbeiten angekündigt und dann von der Bauleitung
bewilligt und abgezeichnet, werden sie auch voll abgerechnet.

Gemeinhin gibt es im Leistungsverzeichnis eine Rubrik mit Stundensätzen
und Maschinen für Leistungen, die über den Rahmen der ausgeschriebenen
Arbeiten hinausgehen, gegliedert nach Gerät incl. Bedienung und Mitarbeitern
verschiedener Qualifikation.

Gruß

Tobias


Abrechnung von Stundenlohnarbeiten gem. §15 VOB/B

"Adrian Herrmann"
2003-07-08 11:07:39

Hallo,

einen Anspruch in dieser Weise noch zu kürzen hat der AG nicht, trotzdem ist
es sehr zu empfehlen das nicht über die juristische Schiene zu betreiben,
auch nicht die Hinweise darauf (Ich müßte es raussuchen).

Wie Robert bereits gepostet hat, ist es sinnvoll die Arbeiten weitestmöglich
aufzusplitten, den Aufwand im Detail zu beschreiben und zu bewerten. Oft
beinhalten solche Tagelohnzettel nur sehr wenig Hinweis auf den
tatsächlichen Aufwand. Der Bauleiter und AN können das was dahinter steckt
vielleicht sogar noch wissen, derjenige der vom grünen Tisch aus die
Rechnung freigibt nicht mehr. Es tut der Sache gut, wenn der Aufwand
wirklich nachvollziehbar bleibt.

Solche Verfahren scheitern meist dann, wenn die Leute die Kirche nicht im
Dorf lassen und beispielsweise 12 Mannstunden für einen Transport um die
Ecke geschrieben werden. Falls solche Dinge auftreten würde ich diesen
Anspruch fallen lassen, sonst leidet die Glaubwürdigkeit des seriösen Rests
auch noch. Ggf. können auch Packete geschnürt werden, die als Nachtrag
formuliert werden können. Das macht dann Sinn, wenn der AG die hierrin
gepackte Leistung als marktüblich erkennen und vergleichen kann. Bei einem
AG, der allerdings nur vom Stamme "Nimm" ist, würde ich bei einer
Dokumentation auf Stundenbasis bleiben.

Diese Detaildokumentation sollte umgehend gemacht werden, spätestens ein
Gericht wird das abfordern, allerdings erst Jahre später. Wer will dann noch
wissen was wirklich war.

>Ach ja, das Leben ist schwer, aber jammern bringt auch nix :)

Das ist falsch, jammern gehört zum Geschäft, laß Deinen AG wissen, daß es
Dir eigentlich nicht schlecht geht und er weiß das zu ändern.